Gesetz zur beschleunigten Abwicklung einiger Altforderungen
- Ausfertigungsdatum:
- 10.12.2003
- Fundstelle:
- BGBl I 2003, 2471, 2475
- Stand:
- 20120625145648
Aufhebung der Entschuldung
Die Entschuldung nach dem Gesetz über die Entschuldung der Klein- und Mittelbauern beim Eintritt in Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften vom 17. Februar 1954 der Deutschen Demokratischen Republik (GBl. I Nr. 23 S. 224) wird mit Wirkung vom 1. Januar 2005 aufgehoben. Satz 1 gilt auch für Entschuldungen, die nach § 50 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes fortbestehen.
Fälligkeit
Die am 31. Dezember 2004 noch von der Entschuldung nach dem in § 1 Satz 1 genannten Gesetz betroffenen Forderungen werden zu dem in § 1 Satz 1 genannten Zeitpunkt fällig.
Abschlag und Härteregelung
Die in § 2 genannten Forderungen sind vermindert um einen Abschlag von 20 vom Hundert zu erfüllen. In Härtefällen kann Stundung vereinbart werden.
Wegfall der Entschuldung zu früherem Zeitpunkt
Der Wegfall der Entschuldungsvoraussetzungen zu einem früheren Zeitpunkt bleibt unberührt.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.