§ 4 AltersVersErhV 2
Auskunftspflichtig nach § 10 des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke sind die Inhaber oder Leiter der befragten Unternehmen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.