§ 22 AlkStV — Belegheft, Aufzeichnungen
(1) Der Abfindungsbrenner hat ein Belegheft zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.
(2) Das Hauptzollamt kann anordnen, dass der Abfindungsbrenner Aufzeichnungen über die verwendeten Rohstoffe sowie über die Gewinnung und die Reinigung des Alkohols zu führen hat.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.