§ 63 ALG — Auskünfte der Deutschen Post AG

Für Auskünfte der Deutschen Post AG an die für Sozialleistungen zuständigen Leistungsträger und diesen Gleichgestellte (§ 35 Erstes Buch Sozialgesetzbuch sowie § 69 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch) über personenbezogene Daten gilt § 151 Absatz 1, 2 und 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. Die landwirtschaftliche Alterskasse darf der Deutschen Post AG Auskünfte über personenbezogene Daten entsprechend § 151 Abs. 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erteilen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.