§ 11 ALehrV — Weitere Anrechnungen

Eine Anrechnung auf die Jahreslehrverpflichtung bis maximal 3,6 Lehrveranstaltungsstunden pro Kalendertag kann erfolgen für

1.

die Teilnahme an Fortbildungen,

2.

Praxisaufenthalte,

3.

Dienstreisen und

4.

krankheitsbedingte Dienstunfähigkeiten.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.