(XXXX) ALBeitrBek 2026
Auf Grund des § 68 Satz 1 bis 3 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 408) geändert worden ist, wird bekannt gemacht:
Der Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte beträgt für das Kalenderjahr 2026 monatlich 325 Euro.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.