(XXXX) ALBeitrBek 2025
Auf Grund des § 68 Satz 1 bis 3 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, der zuletzt durch Artikel 17 Nummer 23 Buchstabe a und b des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) geändert worden ist, wird bekannt gemacht:
Der Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte beträgt für das Kalenderjahr 2025 bundeseinheitlich monatlich 312 Euro.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.