§ 26q AktGEG — Übergangsvorschrift zum Vierten Bürokratieentlastungsgesetz

§ 124 Absatz 2 und § 124a Satz 1 des Aktiengesetzes in der Fassung des Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) sind erstmals auf Hauptversammlungen anzuwenden, die ab dem 1. Februar 2025 einberufen werden.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.