§ 1 AktFoV — Einrichtung des Aktionärsforums
(1) Das Aktionärsforum ist Teil des Bundesanzeigers und ist jedenfalls über die Internetseiten
www.bundesanzeiger.de,
www.unternehmensregister.de und
www.aktionaersforum.deerreichbar.
(2) Das Aktionärsforum ist so zu gestalten, dass Aktionäre, Aktionärsvereinigungen und Gesellschaften (Eintragende) die Aufforderungen und Hinweise auf Stellungnahmen nach § 127a des Aktiengesetzes (Eintragungen) nur über eine im Aktionärsforum zur Verfügung gestellte Formularmaske elektronisch eintragen können. Eintragungen sind in Deutsch oder Englisch abzufassen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.