§ 4 AkkStelleGBV — Öffentlich-rechtlicher Vertrag

Die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH und das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie vereinbaren in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag, wie die nach dieser Verordnung übertragenen Aufgaben im Einzelnen auszuführen sind. Dabei ist in den in § 1 Absatz 2 Satz 2 des Akkreditierungsstellengesetzes genannten Bereichen die erforderliche Überwachung von den die Befugnis erteilenden Behörden auszuführen. Der Abschluss des Vertrages bedarf der Zustimmung der in § 2 Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Bundesministerien.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.