Art 2 AHiVwVtrAUTG

Die Aufgaben nach Artikel 2 Abs. 1 Satz 3, Artikel 9 und Artikel 10 Abs. 1 Satz 3 des Vertrags nehmen die von den Landesregierungen bestimmten Stellen wahr.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.