Art 6 AgrStruktGÄndG

Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten kann den Wortlaut des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" in der vom 1. Juli 1988 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.