§ 2 AgrarZahlVerpflV — Schaffung von Pufferzonen entlang von Wasserläufen

Wer landwirtschaftliche Flächen entlang von Wasserläufen bewirtschaftet, hat zur Erhaltung des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands die Anforderungen des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Satz 2, Absatz 2 Satz 3 und 4 und Absatz 3, jeweils in Verbindung mit Absatz 4, der Düngeverordnung zu beachten, soweit sich die Anforderungen auf stickstoffhaltige Düngemittel beziehen. Soweit die Landesregierungen durch Rechtsverordnungen nach § 13a Absatz 3 der Düngeverordnung von den in Satz 1 genannten Anforderungen abweichende Anforderungen vorschreiben oder durch Rechtsverordnungen nach § 13 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 4 Nummer 5 der Düngeverordnung in der bis zum 30. April 2020 geltenden Fassung abweichende Vorschriften erlassen haben, die sich jeweils auf stickstoffhaltige Düngemittel beziehen, sind abweichend von Satz 1 die Anforderungen nach Landesrecht zu beachten.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.