§ 3 AgrarservMeistPrV — Gliederung der Meisterprüfung
(1) Die Meisterprüfung umfasst die Prüfungsteile
1.
Pflanzenproduktion, Verfahrens- und Agrartechnik, Dienstleistungen,
2.
Betriebs- und Unternehmensführung,
3.
Berufsausbildung und Mitarbeiterführung.
(2) Die Meisterprüfung ist nach Maßgabe der §§ 4 bis 6 durchzuführen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.