§ 3 AgrarservMeistPrV — Gliederung der Meisterprüfung

(1) Die Meisterprüfung umfasst die Prüfungsteile

1.

Pflanzenproduktion, Verfahrens- und Agrartechnik, Dienstleistungen,

2.

Betriebs- und Unternehmensführung,

3.

Berufsausbildung und Mitarbeiterführung.

(2) Die Meisterprüfung ist nach Maßgabe der §§ 4 bis 6 durchzuführen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.