§ 51 AgrarOLkG — Wiederaufnahmeverfahren gegen den Bußgeldbescheid

Im Wiederaufnahmeverfahren gegen den Bußgeldbescheid der Durchsetzungsbehörde (§ 85 Absatz 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) entscheidet das nach § 32 Absatz 1 zuständige Gericht.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.