§ 2 AgrarAbsFDG — Zuständige Stelle
Zuständige Stelle für die Durchführung der in § 1 genannten Rechtsakte, dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt).
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.