Inhaltsübersicht AGOZV
Abschnitt 1Allgemeine Vorschriften
§ 1Anwendungsbereich
§ 2BegriffsbestimmungenAbschnitt 2Inverkehrbringen
Unterabschnitt 1Allgemeine Vorschriften
§ 3Registrierung
§ 4Pflichten der Betriebe
§ 5Aufgaben des Bundessortenamtes bei Anbaumaterial von Obstarten
§ 6Anforderungen an Standardmaterial von Obstpflanzen
§ 6aAnforderungen an Anbaumaterial von Zierpflanzen
§ 6bAnforderungen an Anbaumaterial von Gemüsepflanzen
§ 7Anforderungen an Anbaumaterial von Obstarten bestimmter Sorten
Unterabschnitt 2Anforderungen an
anerkanntes Anbaumaterial von Obstarten
§ 8Allgemeine Anforderungen an anerkanntes Anbaumaterial von Obstarten
§ 9Besondere Anforderungen an die Anerkennung von Vorstufenmaterial
§ 10Besondere Anforderungen an die Anerkennung von Basismaterial
§ 11Besondere Anforderungen an die Anerkennung von Zertifiziertem Material
§ 12Besondere Anforderungen an die Anerkennung von Unterlagen, die keiner Sorte zugehören
Unterabschnitt 3Kennzeichnung, Verschließung, Verpackung und Kontrolle
§ 13Kennzeichnung bei Anbaumaterial von Gemüse- und Zierpflanzenarten
§ 14Kennzeichnung, Verpackung und Verschließung bei Anbaumaterial von Obstarten
§ 15Kontrolle
§ 16Vergleichsprüfungen
§ 17Mitteilungen
Abschnitt 3Ein- und Ausfuhr
§ 18Einfuhr
§ 19Ausfuhr
Abschnitt 4Schlussbestimmungen
§ 20Ausnahmen
§ 21Ordnungswidrigkeiten
§ 22Übergangsvorschriften
§ 23Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage 1
(zu den §§ 1 und 2 Nummer 1) Pflanzenarten im Anwendungsbereich dieser Verordnung
Anlage 2
(zu § 6a Absatz 2 Nummer 3)Besondere Anforderungen an Bestände von Anbaumaterial von Zierpflanzen
Anlage 3
(zu § 10 Absatz 1)Maximal zulässige Anzahl der Generationen für Basismaterial auf dem Feld unter nicht insektensicheren Bedingungen und maximal zulässige Lebensdauer von Mutterpflanzen für Basismaterial
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.