Inhaltsübersicht AGOZV

Abschnitt 1Allgemeine Vorschriften

§  1Anwendungsbereich

§  2BegriffsbestimmungenAbschnitt 2Inverkehrbringen

Unterabschnitt 1Allgemeine Vorschriften

§  3Registrierung

§  4Pflichten der Betriebe

§  5Aufgaben des Bundessortenamtes bei Anbaumaterial von Obstarten

§  6Anforderungen an Standardmaterial von Obstpflanzen

§  6aAnforderungen an Anbaumaterial von Zierpflanzen

§  6bAnforderungen an Anbaumaterial von Gemüsepflanzen

§  7Anforderungen an Anbaumaterial von Obstarten bestimmter Sorten

Unterabschnitt 2Anforderungen an

anerkanntes Anbaumaterial von Obstarten

§  8Allgemeine Anforderungen an anerkanntes Anbaumaterial von Obstarten

§  9Besondere Anforderungen an die Anerkennung von Vorstufenmaterial

§ 10Besondere Anforderungen an die Anerkennung von Basismaterial

§ 11Besondere Anforderungen an die Anerkennung von Zertifiziertem Material

§ 12Besondere Anforderungen an die Anerkennung von Unterlagen, die keiner Sorte zugehören

Unterabschnitt 3Kennzeichnung, Verschließung, Verpackung und Kontrolle

§ 13Kennzeichnung bei Anbaumaterial von Gemüse- und Zierpflanzenarten

§ 14Kennzeichnung, Verpackung und Verschließung bei Anbaumaterial von Obstarten

§ 15Kontrolle

§ 16Vergleichsprüfungen

§ 17Mitteilungen

Abschnitt 3Ein- und Ausfuhr

§ 18Einfuhr

§ 19Ausfuhr

Abschnitt 4Schlussbestimmungen

§ 20Ausnahmen

§ 21Ordnungswidrigkeiten

§ 22Übergangsvorschriften

§ 23Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Anlage 1

(zu den §§ 1 und 2 Nummer 1) Pflanzenarten im Anwendungsbereich dieser Verordnung

Anlage 2

(zu § 6a Absatz 2 Nummer 3)Besondere Anforderungen an Bestände von Anbaumaterial von Zierpflanzen

Anlage 3

(zu § 10 Absatz 1)Maximal zulässige Anzahl der Generationen für Basismaterial auf dem Feld unter nicht insektensicheren Bedingungen und maximal zulässige Lebensdauer von Mutterpflanzen für Basismaterial

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.