Art 80 AFRG — Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf den Artikeln 12, 13, 14, 15, 21, 25, 26, 33, 34, 35, 47, 54, 55, 56, 57, 58, 59, 60, 61, 62, 71, 76 und 79 beruhenden Teile der dort geänderten Verordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung in Verbindung mit diesem Artikel durch Rechtsverordnung geändert oder aufgehoben werden.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.