Art 2 AfrEntwBkÜbkG

Zur Erfüllung der Verbindlichkeiten, die der Bundesrepublik Deutschland aus dem Beitritt zur Afrikanischen Entwicklungsbank erwachsen, wird die Bundesregierung ermächtigt, vom nichtregionalen Stammkapital einen Anteil von 184.440.000,00 RE (in Worten: einhundertvierundachtzig Millionen vierhundertvierzigtausend Rechnungseinheiten) im Gegenwert von 424.394.963,00 DM (in Worten: vierhundertvierundzwanzig Millionen dreihundertvierundneunzigtausendneunhundertdreiundsechzig Deutsche Mark) zu festgelegten Kursen zu zeichnen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.