§ 6g AEG — Sonderregelung
Die Vorschriften der §§ 6a bis 6f finden auf die Deutsche Bundesbahn sowie auf Eisenbahnen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen, keine Anwendung.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.