§ 10 AEAusglV — Vorauszahlungen
(1) Die Eisenbahn erhält auf den Ausgleichsbetrag auf Antrag für das laufende Kalenderjahr Vorauszahlungen in Höhe von insgesamt 80 vom Hundert des zuletzt für ein Jahr festgesetzten Ausgleichsbetrags, sie werden je zur Hälfte bis zum 15. Juli und bis zum 15. November geleistet.
(2) und (3) (weggefallen)
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.