Anhang 16 AbwV — Steinkohlenaufbereitung
(Fundstelle: BGBl. I 2004, 1129 - 1130)
A
AnwendungsbereichDieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Steinkohlenaufbereitung stammt.
B
Allgemeine AnforderungenEs werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.
C
Anforderungen an das Abwasser für die EinleitungsstelleAn das Einleiten des Abwassers werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)100 mg/lQualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
Abfiltrierbare Stoffe80 mg/lStichprobe
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.