Anhang 16 AbwV — Steinkohlenaufbereitung

(Fundstelle: BGBl. I 2004, 1129 - 1130)

A

AnwendungsbereichDieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Steinkohlenaufbereitung stammt.

B

Allgemeine AnforderungenEs werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.

C

Anforderungen an das Abwasser für die EinleitungsstelleAn das Einleiten des Abwassers werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:

Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)100 mg/lQualifizierte Stichprobe oder

2-Stunden-Mischprobe

Abfiltrierbare Stoffe80 mg/lStichprobe

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.