§ 38b AbgG — Hinterbliebenenversorgung bei Tod während der Mitgliedschaft im Bundestag
Hinterbliebene nach § 25 Abs. 4, deren Versorgungsfall in der Zeit vom 1. April 1977 bis zum Inkrafttreten des Siebten Änderungsgesetzes eingetreten ist, erhalten auf Antrag vom Ersten des Monats der Antragstellung an Versorgung nach § 25 Abs. 4.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.