§ 7 AbfVerbrG — Gebührenschuldnerschaft
Durch Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Umwelt, Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes kann für den Bereich der Bundesverwaltung die Gebührenschuldnerschaft abweichend von den Vorschriften des Bundesgebührengesetzes geregelt werden.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.