Anlage 1 AbfKlärV — (zu § 8 Absatz 1)Zusätzliche Grenzwerte für im Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost enthaltene Schadstoffe

(Fundstelle: BGBl. I 2017, 3483)

Neben den Grenzwerten nach Anlage 2 Tabelle 1.4 Spalte 4 der Düngemittelverordnung und dem Höchstgehalt für Kupfer nach Anlage 1 Abschnitt 4.1 Nummer 4.1.1 Spalte 6 Absatz 2 der Düngemittelverordnung sind nach § 8 Absatz 1 Satz 1 folgende zusätzliche Grenzwerte einzuhalten:

Nr.StoffbezeichnungGrenzwert

(in Milligramm je Kilogramm

Klärschlamm Trockenmasse)

1Zink4 000  

2Summe organischer Halogenverbindungen als adsorbierte organisch gebundene Halogene (AOX)  400  

3Benzo(a)pyren (B(a)P)    1  

4Polychlorierte Biphenyle (PCB), jeweils für die Kongenere 28, 52, 101, 138, 153, 180    0,1

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