Anlage 1 AbfKlärV — (zu § 8 Absatz 1)Zusätzliche Grenzwerte für im Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost enthaltene Schadstoffe
(Fundstelle: BGBl. I 2017, 3483)
Neben den Grenzwerten nach Anlage 2 Tabelle 1.4 Spalte 4 der Düngemittelverordnung und dem Höchstgehalt für Kupfer nach Anlage 1 Abschnitt 4.1 Nummer 4.1.1 Spalte 6 Absatz 2 der Düngemittelverordnung sind nach § 8 Absatz 1 Satz 1 folgende zusätzliche Grenzwerte einzuhalten:
Nr.StoffbezeichnungGrenzwert
(in Milligramm je Kilogramm
Klärschlamm Trockenmasse)
1Zink4 000
2Summe organischer Halogenverbindungen als adsorbierte organisch gebundene Halogene (AOX) 400
3Benzo(a)pyren (B(a)P) 1
4Polychlorierte Biphenyle (PCB), jeweils für die Kongenere 28, 52, 101, 138, 153, 180 0,1
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