§ 25 ABBergV — Gegenstandslose landesrechtliche Vorschriften
Das Bundesministerium für Wirtschaft gibt im Bundesanzeiger bekannt, welche landesrechtlichen Vorschriften gegenstandslos werden.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.