§ 1 ABAMVerwV — Mitteilungen nach §§ 55 und 56 des Tierarzneimittelgesetzes

Für die elektronische Mitteilung ist die von der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellte digitale Datei zu verwenden.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.