§ 1 ABAMVerwV — Mitteilungen nach §§ 55 und 56 des Tierarzneimittelgesetzes
Für die elektronische Mitteilung ist die von der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellte digitale Datei zu verwenden.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.