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Dem Bundesverwaltungsamt wird die Befugnis übertragen, über Widersprüche von Beschäftigten des Auswärtigen Amts in Angelegenheiten nach dem Bundesreisekostengesetz und der Auslandsreisekostenverordnung zu entscheiden, soweit das Bundesverwaltungsamt den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat oder den Erlass eines Verwaltungsaktes abgelehnt hat. Das Auswärtige Amt behält sich vor, im Einzelfall selbst zu entscheiden.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.