§ 2 AAÜbertrAnO — Inkrafttreten

(1) Diese Anordnung tritt für die Beihilfefestsetzung mit Wirkung vom 1. Juni 2017 in Kraft.

(2) Diese Anordnung tritt für das Widerspruchs- und Klageverfahren von Beihilfeangelegenheiten mit Wirkung vom 14. September 2023 in Kraft.

(3) Diese Anordnung tritt für die Festsetzung von Reisevorbereitung, Reisekosten sowie für das Widerspruchs- und Klageverfahren von Angelegenheiten der Reisevorbereitung mit Wirkung vom 1. Juli 2012 in Kraft.

(4) Diese Anordnung tritt für die Festsetzung von Umzugskosten sowie für das Widerspruchs- und Klageverfahren von Umzugskostenangelegenheiten mit Wirkung vom 1. Juni 2017 in Kraft.

(5) Diese Anordnung tritt für die Festsetzung von Betreuungskosten sowie für das Widerspruchs- und Klageverfahren von Betreuungskostenangelegenheiten mit Wirkung vom 1. November 2021 in Kraft.

(6) Diese Anordnung tritt für die Festsetzung von Trennungsgeld Inland sowie für das Widerspruchs- und Klageverfahren von Trennungsgeldangelegenheiten mit Wirkung vom 1. September 2021 in Kraft.

(7) Diese Anordnung tritt für die Festsetzung von Auslandstrennungsgeld nach § 12 Absatz 8 der Auslandstrennungsgeldverordnung sowie für das Widerspruchs- und Klageverfahren von Auslandstrennungsgeldangelegenheiten mit Wirkung vom 1. Juni 2017 in Kraft.

(8) Diese Anordnung tritt für die Festsetzung von Schadensersatzansprüchen sowie für das Widerspruchs- und Klageverfahren von Schadensersatzangelegenheiten mit Wirkung vom 10. Juli 1995 in Kraft.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.