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Startseite › Gesetze › AÜG › § 20
AÜG
  1. § 1 Arbeitnehmerüberlassung, Erlaubnispflicht
  2. § 1a Anzeige der Überlassung
  3. § 1b Einschränkungen im Baugewerbe
  4. § 2 Erteilung und Erlöschen der Erlaubnis
  5. § 3 Versagung
  6. § 3a Lohnuntergrenze
  7. § 4 Rücknahme
  8. § 5 Widerruf
  9. § 6 Verwaltungszwang
  10. § 7 Anzeigen und Auskünfte
  11. § 8 Grundsatz der Gleichstellung
  12. § 9 Unwirksamkeit
  13. § 10 Rechtsfolgen bei Unwirksamkeit
  14. § 10a Rechtsfolgen bei Überlassung durch eine andere Person als den Arbeitgeber
  15. § 11 Sonstige Vorschriften über das Leiharbeitsverhältnis
  16. § 11a Verordnungsermächtigung
  17. § 12 Rechtsbeziehungen zwischen Verleiher und Entleiher
  18. § 13 Auskunftsanspruch des Leiharbeitnehmers
  19. § 13a Informationspflicht des Entleihers über freie Arbeitsplätze und Übernahmegesuch des Leiharbeitnehmers
  20. § 13b Zugang des Leiharbeitnehmers zu Gemeinschaftseinrichtungen oder -diensten
  21. § 14 Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte
  22. § 15 Ausländische Leiharbeitnehmer ohne Genehmigung
  23. § 15a Entleih von Ausländern ohne Genehmigung
  24. § 16 Ordnungswidrigkeiten
  25. § 17 Durchführung
  26. § 17a Befugnisse der Behörden der Zollverwaltung
  27. § 17b Meldepflicht
  28. § 17c Erstellen und Bereithalten von Dokumenten
  29. § 18 Zusammenarbeit mit anderen Behörden
  30. § 19 Übergangsvorschrift
  31. § 20 Evaluation
Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung

§ 20 AÜG — Evaluation

Die Anwendung dieses Gesetzes ist im Jahr 2020 zu evaluieren.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

← Vorherige Vorschrift
§ 19
Übergangsvorschrift
Inhaltsverzeichnis
AÜG

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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