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Startseite › Gesetze › AÜG › § 20
AÜG
Vollständiges Inhaltsverzeichnis
  1. § 3a Lohnuntergrenze
  2. § 4 Rücknahme
  3. § 5 Widerruf
  4. § 6 Verwaltungszwang
  5. § 7 Anzeigen und Auskünfte
  6. § 8 Grundsatz der Gleichstellung
  7. § 9 Unwirksamkeit
  8. § 10 Rechtsfolgen bei Unwirksamkeit
  9. § 10a Rechtsfolgen bei Überlassung durch eine andere Person als den Arbeitgeber
  10. § 11 Sonstige Vorschriften über das Leiharbeitsverhältnis
  11. § 11a Verordnungsermächtigung
  12. § 12 Rechtsbeziehungen zwischen Verleiher und Entleiher
  13. § 13 Auskunftsanspruch des Leiharbeitnehmers
  14. § 13a Informationspflicht des Entleihers über freie Arbeitsplätze und Übernahmegesuch des Leiharbeitnehmers
  15. § 13b Zugang des Leiharbeitnehmers zu Gemeinschaftseinrichtungen oder -diensten
  16. § 14 Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte
  17. § 15 Ausländische Leiharbeitnehmer ohne Genehmigung
  18. § 15a Entleih von Ausländern ohne Genehmigung
  19. § 16 Ordnungswidrigkeiten
  20. § 17 Durchführung
  21. § 17a Befugnisse der Behörden der Zollverwaltung
  22. § 17b Meldepflicht
  23. § 17c Erstellen und Bereithalten von Dokumenten
  24. § 18 Zusammenarbeit mit anderen Behörden
  25. § 19 Übergangsvorschrift
  26. § 20 Evaluation
Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung

§ 20 AÜG — Evaluation

Die Anwendung dieses Gesetzes ist im Jahr 2020 zu evaluieren.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

← Vorherige Vorschrift
§ 19
Übergangsvorschrift
Inhaltsverzeichnis
AÜG

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Google Ads — Conversion-Messung und Remarketing. Die Google-Ads-Tags verbinden sich dabei unmittelbar mit Google-Domains. Daten können in die USA übertragen werden. Rechtsgrundlage: § 25 Abs. 1 TDDDG, Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO; für die USA-Übermittlung Art. 45 DSGVO (EU-US Data Privacy Framework), sonst Art. 49 Abs. 1 lit. a DSGVO — in dem Fall ohne gleichwertiges Schutzniveau und mit möglichem Zugriff durch dortige Behörden. Speicherdauer: bis zu 24 Monate.