§ 1 ÄndSchnAusbV — Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Änderungsschneider/Änderungsschneiderin wird
1.
nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes sowie
2.
nach § 25 der Handwerksordnung für die Ausbildung für das Gewerbe Nummer 37, Änderungsschneider, der Anlage B der Handwerksordnung staatlich anerkannt.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.