§ 2 ÖLVermehrAnzV — Inhalt und Zeitpunkt der Anzeige

(1) In der Anzeige nach § 1 hat der Erzeuger Angaben zu machen über:

1.

das Vermehrungsvorhaben,

2.

die voraussichtliche Lage der Vermehrungsflächen,

3.

seinen Namen und seine Anschrift,

4.

die Bezeichnung des beim Bundessortenamt notifizierten Pflanzenvermehrungsmaterials,

5.

die Pflanzenart, der das Pflanzenvermehrungsmaterial angehört.

(2) Die Anzeige nach § 1 ist bis zu dem Termin abzugeben, der sich für die betroffene Pflanzenart aus der Anlage 1 der Saatgutverordnung ergibt.

(3) Die nach Landesrecht zuständige Stelle ist befugt, die Daten nach Absatz 1 für die Durchführung der Kontrolle nach § 2 Absatz 1 des Öko-Landbaugesetzes zu erheben, zu speichern und zu verwenden. Die nach Landesrecht zuständige Stelle ist verpflichtet, die personenbezogenen Daten, die nach Satz 1 erhoben wurden, unverzüglich zu löschen, sobald diese Daten jeweils nicht mehr zur Durchführung des Öko-Landbaugesetzes und der in dessen § 1 genannten Rechtsakte erforderlich sind.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.