Anlage 1 ÖkoKennzV — (zu § 1 Abs. 1) Öko-Kennzeichen Muster

(Inhalt: nicht darstellbares Muster Öko-Kennzeichen;

Fundstelle: BGBl. I 2002, 591)

Technische Beschreibung:

a)

Das Kennzeichen ist vierfarbig mit weißem Fond und weißer Kontur in der Stärke des grünen Rahmens zu drucken.

Rahmen, Buchstabe "i" und Bogen sind in Grün, Buchstaben "B", i-Punkt und "O" sowie "nach EG-Öko-Verordnung" sind in Schwarz zu drucken.

Für die Farbanwendungen gilt:

Vierfarbig nach Euroskala (4c):

Grün-Anteil (cyan = 60%, magenta = 0%, yellow = 100%, black = 0%).

Schwarz-Anteil (black = 100%).

Pantone (pant):

Grün-Anteil (Pantone 375).

Schwarz-Anteil (black = 100%).

HKS (hks):

Grün-Anteil (HKS 66).

Schwarz-Anteil (black = 100%).

b)

Das Öko-Kennzeichen ist in der Version mit Verlauf zu verwenden (Schwarz-Anteil bei Verlauf: black = 100%, black = 65%; bei angepassten Farben ist der Verlauf in den entsprechenden Farbanteilen einzufärben).

Bei einfarbiger Verwendung des Kennzeichens im Sinne von § 1 Abs. 4 ist die Strich-Version des Öko-Kennzeichens zulässig (Schwarz-Anteil bei Strich: black = 100% bzw. in der entsprechenden Farbe eingefärbt).

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.