§ 3 ÜblG 5 — Aufwendungen für ehemalige Kriegsgefangene und Heimkehrer

Der Bund übernimmt mit Wirkung vom 1. Januar 1960 die Aufwendungen auf Grund des saarländischen Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes vom 9. Juli 1956 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1017) nach Maßgabe des § 45 des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 908) und die Aufwendungen auf Grund des saarländischen Heimkehrergesetzes vom 9. Juli 1956 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1013) in der Fassung des saarländischen Gesetzes zur Einführung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung im Saarland vom 18. Juni 1958 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1249), soweit sie nicht im Rahmen der Kriegsfolgenhilfe abgegolten werden.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.