Anlage 2 ÜblG 3 — (§ 12 Abs. 3) Abgabenrecht des Landes Berlin, das bis auf weiteres anzuwenden ist
1.
2.
Gesetz über eine Ausgleichsabgabe vom 2. März 1950 (Verordnungsblatt für Berlin I S. 91) 3.
4.
5.
Artikel II des Gesetzes zur Änderung des Biersteuergesetzes vom 7. August 1950 (Verordnungsblatt für Berlin I S. 395).
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.