§ 2 ÄApprOÄndV 7

Bei Studierenden der Medizin, die bis zum 10. August 1990 erstmals zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung zugelassen werden, findet Anlage 2 zur Approbationsordnung für Ärzte in der bisher geltenden Fassung Anwendung.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.