Für Jurastudium & Examen · · 4 Min. Lesezeit

Notwehr (§ 32 StGB): Schema und die typischen Klausurprobleme

Kaum ein Rechtfertigungsgrund ist so klausurträchtig wie die Notwehr. Wer die sozialethischen Einschränkungen sicher beherrscht, hebt sich von der Masse ab.

Notwehr (§ 32 StGB): Schema und die typischen Klausurprobleme

Warum Notwehr so klausurträchtig ist

Die Notwehr nach § 32 StGB ist der wichtigste Rechtfertigungsgrund des Strafrechts. Sie taucht in nahezu jeder strafrechtlichen Klausur auf, in der ein Verteidigungsgeschehen vorkommt – und ihre Voraussetzungen sind detailliert genug, um Bearbeiter auf jeder Ebene zu sortieren. Wer das Schema in Fleisch und Blut übergegangen hat, prüft Notwehr sicher; wer Lücken hat, verliert vor allem bei den sozialethischen Einschränkungen entscheidende Punkte.

Die Norm ist zweischichtig: § 32 Abs. 1 StGB nennt die Rechtsfolge („Nicht rechtswidrig ist die Tat"), § 32 Abs. 2 StGB definiert die Notwehr. Daraus ergibt sich das klassische Schema.

Das Prüfungsschema

I. Notwehrlage

Die Notwehrlage ist ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff.

  • Angriff: jede vom Menschen ausgehende drohende Verletzung rechtlich geschützter Interessen. Tierangriffe sind kein Angriff im Sinne der Norm (außer als Werkzeug eines Menschen).
  • Gegenwärtig: unmittelbar bevorstehend, gerade stattfindend oder noch andauernd. Wichtig: Vorbeugende Schläge auf einen Aggressor, der noch keine Aktion gestartet hat, sind nicht notwehrfähig.
  • Rechtswidrig: der Angriff darf nicht von der Rechtsordnung gedeckt sein. Polizeiliches Eingreifen ist gerechtfertigt – also keine Notwehr gegen Festnahme.

Klausurklassiker: Der Streit beginnt mit einer Beleidigung. Verletzt die nur die Ehre, ist sie zwar rechtswidrig, der „Angriff" auf die körperliche Unversehrtheit hat aber noch nicht begonnen. Eine sofortige Ohrfeige durch den Beleidigten ist daher keine Notwehr.

II. Notwehrhandlung

Die Verteidigung muss erforderlich sein. Erforderlich ist sie, wenn sie

  1. geeignet ist, den Angriff abzuwehren, und
  2. das mildeste gleich geeignete Mittel darstellt.

Im Gegensatz zum rechtfertigenden Notstand (§ 34 StGB) ist keine Güterabwägung erforderlich – ein Vermögensangriff darf grundsätzlich auch mit massiver körperlicher Gewalt abgewehrt werden, wenn kein milderes Mittel zur Verfügung steht.

Der Verteidiger muss sich allerdings nicht auf eine Flucht einlassen – Notwehr ist kein Fluchtrecht, sondern ein Recht zur Verteidigung („Das Recht braucht dem Unrecht nicht zu weichen"). Eine Ausnahme gilt nur, wenn das mildere Mittel sicher und zumutbar ist – etwa bei eindeutig harmlosen Angreifern (Kind, Betrunkener).

III. Gebotenheit (sozialethische Einschränkungen)

Hier verstecken sich die Klausurkillerklippen. Auch wenn die Verteidigung erforderlich ist, kann sie nicht geboten sein – dann entfällt die Notwehrrechtfertigung. Fallgruppen:

  • Krasses Missverhältnis: Wer einen Apfeldieb erschießt, handelt nicht „geboten". Erforderlich kann es sein, gerechtfertigt ist es nicht.
  • Unverschuldete erkennbare Schuldlosigkeit des Angreifers: Kind, Betrunkener, Geisteskranker. Hier muss der Verteidiger ausweichen, wenn ihm das zumutbar ist.
  • Enge persönliche Beziehung: Bei Garantenstellung (Ehe, Eltern–Kind) gilt eine erhöhte Rücksichtnahme.
  • Notwehrprovokation: Der Verteidiger hat den Angriff selbst rechtswidrig oder schuldhaft veranlasst. Differenzierung der h. M.:
    • Absichtsprovokation: Notwehrrecht entfällt vollständig.
    • Vorwerfbare Provokation: Notwehrrecht ist eingeschränkt – der Provozierende muss zunächst ausweichen, dann mit Schutzwehr reagieren und erst zuletzt mit Trutzwehr.

IV. Subjektives Rechtfertigungselement

Der Täter muss mit Verteidigungswillen handeln – Kenntnis und Wollen der Notwehrlage. Liegt das objektiv vor, fehlt aber der Wille (etwa Zufallsverteidigung), wird h. M. nur eine Versuchstrafbarkeit angenommen (Parallele zum umgekehrten Wahndelikt-Streit).

Notwehrexzess (§ 33 StGB)

Wer die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken überschreitet, wird nicht bestraft – das ist ein Entschuldigungsgrund, nicht ein Rechtfertigungsgrund. Er hilft also erst auf der Schuldebene und nur bei den genannten asthenischen Affekten. Wut oder Rachegefühle reichen nicht.

Putativnotwehr und Erlaubnistatbestandsirrtum

Nimmt der Täter Umstände an, die – lägen sie vor – die Notwehr rechtfertigen würden, liegt ein Erlaubnistatbestandsirrtum vor. Konsequenz nach der h. L. (eingeschränkte Schuldtheorie): Bestrafung wegen fahrlässigen Begehungsdelikts, wenn der Irrtum vermeidbar war und ein Fahrlässigkeitstatbestand besteht. Das ist ein Dauerstreit in Lehrbüchern – die Vorzugswürdigkeit der eingeschränkten Schuldtheorie überzeugt, weil sie die Wertung des § 16 StGB widerspiegelt.

Nothilfe

§ 32 Abs. 2 StGB erlaubt Verteidigung auch zugunsten eines Dritten – die Nothilfe. Bedingung: Auch der Dritte muss verteidigungswillig sein bzw. die Tat darf nicht gegen seinen Willen erfolgen (str. – aufgedrängte Nothilfe wird überwiegend nicht anerkannt, wenn der Angegriffene auf die Wahrnehmung seiner Rechte verzichten will).

Aufbau in der Klausur

  1. Tatbestand des Grunddelikts subsumieren.
  2. Rechtswidrigkeit ansprechen, dann zur Notwehr nach § 32 StGB.
  3. Schema sauber abarbeiten: Notwehrlage, Erforderlichkeit, Gebotenheit, subjektives Element.
  4. Bei Übermaß: Erst Rechtfertigung verneinen, dann § 33 StGB auf der Schuldebene prüfen.
  5. Bei Irrtum: § 16 StGB analog → eingeschränkte Schuldtheorie diskutieren.

Zusammenfassung

Notwehr scheitert in Klausuren selten an der Notwehrlage – sie scheitert an der Gebotenheit. Wer die vier Fallgruppen der sozialethischen Einschränkung kennt und § 33 StGB sauber von § 32 StGB trennt, schreibt eine saubere Notwehrprüfung. Merksatz: Erforderlich ist breit, geboten ist eng – und der Notwehrexzess ist immer Schuld, niemals Rechtfertigung.


Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ist keine Rechtsberatung. Im Einzelfall fragen Sie bitte eine zugelassene Rechtsanwältin oder einen zugelassenen Rechtsanwalt.

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