„Gratis getestet“ – und plötzlich kommt die Rechnung
Ein Klick auf ein Rezeptportal, ein „kostenloser Test“, ein paar persönliche Daten – und drei Tage später liegt eine Rechnung über 89 Euro für ein Jahresabo im Postfach. Zwei Wochen danach meldet sich ein Inkassobüro und droht mit einem negativen Schufa-Eintrag. Die entscheidende Frage lautet dann nicht „Wie zahle ich das?“, sondern: Ist überhaupt ein wirksamer Vertrag entstanden – und wenn ja, wie komme ich wieder heraus?
Wer in dieser Reihenfolge prüft, macht selten etwas falsch: erstens Vertragsschluss, zweitens Widerruf, drittens Kündigung. Jede Stufe hat eigene Voraussetzungen, eigene Fristen – und eigene Chancen.
Ist überhaupt ein Vertrag zustande gekommen?
Ein Vertrag entsteht durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen, also Angebot und Annahme (§§ 145 ff. BGB). Für Geschäfte im Internet hat der Gesetzgeber diesen Grundsatz zugunsten von Verbraucher:innen erheblich verschärft.
Die Button-Lösung: ohne „zahlungspflichtig bestellen“ kein Vertrag
Wer online entgeltliche Verträge mit Verbraucher:innen abschließen will, muss die Bestellseite so gestalten, dass die Zahlungspflicht unübersehbar ist. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, muss diese nach § 312j Abs. 3 BGB gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein. „Anmelden“, „Weiter“ oder „Jetzt gratis testen“ genügen nicht.
Die Rechtsfolge ist scharf: Fehlt diese Beschriftung, kommt der Vertrag schon gar nicht zustande (§ 312j Abs. 4 BGB). Dann gibt es nichts zu widerrufen und nichts zu kündigen – die Forderung besteht schlicht nicht. Unmittelbar vor der Bestellung muss der Anbieter außerdem klar und hervorgehoben über Gesamtpreis, Laufzeit und Mindestlaufzeit informieren (§ 312j Abs. 2 BGB).
Praxistipp: Machen Sie sofort Screenshots der Bestellstrecke, solange sie noch online ist. Der Unternehmer trägt zwar die Beweislast dafür, dass ein Vertrag geschlossen wurde und die Informationspflichten erfüllt waren – aber Anbieter ändern ihre Seiten schnell.
Versteckte Kosten in den AGB
AGB sind für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Bedingungen, die eine Seite der anderen stellt (§ 305 Abs. 1 BGB). Klauseln, die nach dem äußeren Erscheinungsbild des Angebots so ungewöhnlich sind, dass man mit ihnen nicht rechnen muss, werden nach § 305c Abs. 1 BGB gar nicht Vertragsbestandteil – der Klassiker ist die versteckte Preisklausel in einem als kostenlos beworbenen Angebot. Bleiben bei der Auslegung Zweifel, gehen sie zulasten desjenigen, der die Klausel gestellt hat (§ 305c Abs. 2 BGB).
Sonderfall: Kinder und Jugendliche
Zwischen 7 und 17 Jahren besteht beschränkte Geschäftsfähigkeit. Ein Vertrag, der nicht lediglich rechtlich vorteilhaft ist, hängt von der Zustimmung der Eltern ab und ist bis dahin schwebend unwirksam (§§ 107, 108 BGB). Verweigern die Eltern die Genehmigung, ist er endgültig unwirksam. Nur wenn das Kind die Leistung vollständig mit eigenem Taschengeld bewirkt hat, kann der Vertrag wirksam werden (§ 110 BGB) – bei einem Abo mit künftig fälligen Raten ist das regelmäßig nicht der Fall.
Und wenn Ware oder Leistung unaufgefordert geliefert wird? Dann entsteht kein Zahlungsanspruch (§ 241a BGB). Schweigen ist im Verbraucherrecht keine Zustimmung.
Widerruf: 14 Tage – im Zweifel deutlich länger
Bei Verträgen, die im Fernabsatz (online, per App, telefonisch) oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, besteht grundsätzlich ein Widerrufsrecht von 14 Tagen (§ 312g Abs. 1 BGB, § 355 BGB). Der Widerruf muss nicht begründet werden.
- Fristbeginn: Bei Warenkäufen läuft die Frist ab Erhalt der Ware, bei Dienstleistungen und Abos regelmäßig ab Vertragsschluss.
- Keine Belehrung, keine Frist: Die Frist beginnt erst, wenn ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt wurde. Fehlt die Belehrung, erlischt das Widerrufsrecht erst zwölf Monate und 14 Tage nach dem regulären Fristbeginn (§ 356 Abs. 3 BGB). Gerade bei unseriösen Anbietern ist das oft der Rettungsanker.
- Form: Es genügt eine Erklärung, aus der der Entschluss zum Widerruf eindeutig hervorgeht. Die bloße Nichtannahme oder das Ignorieren der Rechnung reicht nicht. Praktisch sinnvoll: E-Mail plus Einwurfeinschreiben.
- Ausnahmen: § 312g Abs. 2 BGB nennt unter anderem schnell verderbliche Waren, aus Hygienegründen versiegelte und entsiegelte Ware sowie individuell angefertigte Produkte. Bei vollständig erbrachten Dienstleistungen und bereitgestellten digitalen Inhalten kann das Widerrufsrecht vorzeitig erlöschen – aber nur unter engen Voraussetzungen, insbesondere einer ausdrücklichen Zustimmung und einer Kenntnisbestätigung des Verbrauchers (§ 356 BGB).
Kündigen: Kündigungsbutton und Laufzeitgrenzen
Seit dem 1. Juli 2022 gilt § 312k BGB: Wer Verbraucher:innen über eine Website Verträge über entgeltliche Dauerschuldverhältnisse – also laufende Leistungen wie Abos, Mitgliedschaften, Streaming oder Partnerportale – anbietet, muss eine Kündigungsschaltfläche bereitstellen. Für einzelne Vertragstypen, etwa bestimmte Finanzdienstleistungen, gelten Ausnahmen.
Die Anforderungen sind streng:
- eine ständig verfügbare, gut lesbare Schaltfläche mit der Beschriftung „Verträge hier kündigen“ oder einer entsprechend eindeutigen Formulierung;
- eine unmittelbar erreichbare Bestätigungsseite, auf der Angaben zur Kündigung und zum Vertrag gemacht werden können – kein Zwang zum Login, kein Anruf, kein Kontaktformular mit Pflichtbegründung;
- eine Bestätigungsschaltfläche mit der Aufschrift „jetzt kündigen“ oder Vergleichbarem;
- die Möglichkeit, die Kündigung mit Datum und Uhrzeit zu speichern;
- eine sofortige Zugangsbestätigung in Textform – das ist jede lesbare, dauerhaft speicherbare Erklärung, etwa eine E-Mail (§ 126b BGB).
Die Sanktion ist wirkungsvoll: Ist der Kündigungsbutton nicht vorhanden oder nicht wie vorgeschrieben ausgestaltet, kann der Vertrag jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden (§ 312k Abs. 6 BGB). Mindestlaufzeiten spielen dann keine Rolle mehr.
Wie lange darf ein Abo überhaupt laufen?
Seit dem 1. März 2022 begrenzt § 309 Nr. 9 BGB Laufzeitklauseln in AGB gegenüber Verbraucher:innen: Die anfängliche Laufzeit darf zwei Jahre nicht überschreiten, eine stillschweigende Verlängerung ist nur zulässig, wenn sich der Vertrag auf unbestimmte Zeit verlängert und danach jederzeit mit höchstens einmonatiger Frist gekündigt werden kann, und die Kündigungsfrist vor Ablauf darf höchstens einen Monat betragen. Die früher übliche automatische Verlängerung um ein volles Jahr ist damit passé – entsprechende Klauseln sind unwirksam. Auf EU-Ebene wird derzeit über zusätzliche Regeln gegen manipulative Gestaltungen („Dark Patterns“) diskutiert; maßgeblich ist bis auf Weiteres das hier beschriebene deutsche Recht.
Kurz gefragt, kurz geantwortet
Ich habe aus Schreck schon bezahlt – ist das ein Schuldanerkenntnis? Nein. Eine Zahlung allein bestätigt keinen Vertrag. Kam kein Vertrag zustande oder haben Sie wirksam widerrufen, können Sie das Geld zurückfordern (§ 812 Abs. 1 BGB). Bei einer SEPA-Lastschrift lässt sich der Betrag über die eigene Bank in der Regel innerhalb von acht Wochen ab Belastung zurückbuchen (§ 675x BGB). Wichtig: Die Rückbuchung beseitigt nur die Zahlung, nicht eine tatsächlich bestehende Forderung.
Muss ich auf ein Inkassoschreiben reagieren? Zahlen müssen Sie nicht, aber einmal nachweisbar widersprechen sollten Sie. Ein Inkassounternehmen ist kein Gericht: Es kann weder pfänden noch einen Titel schaffen. Inkasso- und Anwaltskosten schulden Sie ohnehin nur, wenn die Hauptforderung berechtigt ist und Sie sich in Verzug befanden – bei einem gar nicht zustande gekommenen Vertrag also nicht.
Kann einfach so ein Schufa-Eintrag erfolgen? Für die Übermittlung an Auskunfteien gelten enge Voraussetzungen; eine ausdrücklich und ernsthaft bestrittene Forderung darf regelmäßig nicht gemeldet werden. Der Hinweis auf einen drohenden Eintrag ist deshalb häufig vor allem ein Druckmittel. Umso wichtiger ist es, den Widerspruch schriftlich und nachweisbar zu erklären.
Mahnung, Inkasso, Mahnbescheid – und Ihr Fahrplan
Wirklich ernst wird es erst beim gerichtlichen Mahnbescheid, den das Amtsgericht in einem gelben Umschlag zustellt. Dagegen können Sie binnen zwei Wochen ab Zustellung Widerspruch einlegen; das Formular liegt bei, eine Begründung ist nicht nötig. Versäumen Sie die Frist, kann ein Vollstreckungsbescheid ergehen – dagegen hilft nur noch der Einspruch innerhalb von zwei Wochen. Ein Vollstreckungsbescheid ist ein vollstreckbarer Titel, aus dem jahrzehntelang vollstreckt werden kann; titulierte Ansprüche verjähren erst in 30 Jahren (§ 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB).
Wer hilft, und was kostet das?
- Verbraucherzentrale: Beratung, Musterbriefe und Einschätzung zur Seriosität des Anbieters – je nach Bundesland kostenfrei oder gegen ein moderates Entgelt.
- Anwaltliche Erstberatung: Für ein erstes Beratungsgespräch mit Verbraucher:innen ist die Gebühr gesetzlich auf höchstens 190 Euro netto gedeckelt (§ 34 RVG).
- Beratungshilfe: Bei geringem Einkommen stellt das Amtsgericht einen Berechtigungsschein aus; beim Anwalt fällt dann nur eine Schutzgebühr von 15 Euro an.
- Rechtsschutzversicherung: Vertragsrechtsschutz deckt solche Fälle häufig ab – vorher Deckungszusage einholen.
Ihre Checkliste
- Beweise sichern: Screenshots der Bestellseite, Werbe-Mail, Bestätigungsmail, AGB-Fassung.
- Vertragsschluss prüfen: War der Bestellbutton korrekt beschriftet? War der Preis unmittelbar davor klar angegeben?
- Ein Schreiben, drei Ebenen: Bestreiten Sie den Vertragsschluss, erklären Sie vorsorglich den Widerruf und hilfsweise die Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt – ausdrücklich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Suchen Sie zugleich den Kündigungsbutton; fehlt er, kündigen Sie fristlos.
- Nachweisbar versenden und eine Kopie behalten; Zahlungsaufforderungen ohne Rechtsgrund nicht vorschnell begleichen.
- Gerichtspost niemals ignorieren: Beim Mahnbescheid zählt die Zwei-Wochen-Frist.
Unterm Strich gilt: Die meisten Abo-Fallen scheitern nicht erst am Widerruf, sondern schon eine Stufe früher – am fehlerhaften Bestellbutton. Wer ruhig bleibt, dokumentiert und einmal sauber schreibt, hat sehr gute Karten.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ist keine Rechtsberatung. Im Einzelfall fragen Sie bitte eine zugelassene Rechtsanwältin oder einen zugelassenen Rechtsanwalt.