Zweites VU nach Vollstreckungsbescheid (§ 700 ZPO)
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I.
Antrag auf Erlass eines VersäumnisurteilsMerke: Auch in dieser Konstellation ist vom zweiten Versäumnisurteil die Rede, obwohl an die Stelle eines ersten Versäumnisurteils ein Vollstreckungsbescheid getreten ist; dieser wird nach § 700 Abs.1 ZPO einem Versäumnisurteil gleichgestellt.
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II.
Vorliegen eines Vollstreckungsbescheids
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III.
Zulässiger Einspruch der verurteilten ParteiAufgrund der Gleichstellung des Vollstreckungsbescheids mit einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gemäß § 700 Abs.1 ZPO sind die §§ 338 ff. ZPO anwendbar.
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1.
Statthaftigkeit, § 338 ZPO
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2.
Frist, § 339 Abs.1 ZPO
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3.
Form, § 340 ZPO
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IV.
Säumnis des Einspruchsführers im Einspruchstermin
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VI.
Zulässige Klage
Bei bereits unzulässiger Klage ergeht nämlich ein die Klage abweisendes Prozessurteil.
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VII.
Schlüssigkeit des KlagevorbringensMaßstabGemäß § 700 Abs.6 ZPO ist eine Verwerfung des Einspruchs nach § 345 ZPO nur zulässig, soweit die Versäumnisurteilsvoraussetzungen des §§ 331 Abs.1, 2 1.Hs. ZPO erfüllt sind. Vorzunehmen ist daher eine Prüfung der Schlüssigkeit des Klagevorbringens. Hintergrund ist, dass eine Schlüssigkeitsprüfung weder beim Erlass des Mahnbescheids (vgl. § 692 ZPO) noch beim Erlass des Vollstreckungsbescheids (vgl. § 699 ZPO) stattgefunden hat.KlausurentippBeachte: Anders verhält es sich beim zweiten Versäumnisurteil, das nach einem echten ersten Versäumnisurteil bei erneuter Säumnis im Einspruchstermin ergeht — hier kommt es auf die gesetzmäßige Erlassung des ersten Versäumnisurteils nicht an (arg.: Umkehrschluss aus § 700 Abs.6 ZPO).