Zweites Versäumnisurteil (§ 345 ZPO)
-
I.
Vorliegen eines ersten Versäumnisurteils
-
II.
Zulässiger Einspruch der verurteilten Partei
-
1.
Statthaftigkeit, § 338 ZPO
-
2.
Frist, § 339 Abs. 1 ZPO
-
3.
Form, § 340 ZPO
-
III.
Säumnis im EinspruchsterminSäumnis kennzeichnet sich dadurch, dass die betreffende Partei zum Verhandlungstermin entweder nicht erscheint oder nicht verhandelt; § 333 ZPO fingiert bei Nichtverhandeln zudem ein Nichterscheinen. Ein Nichtverhandeln ist anzunehmen, (1) wenn im Anwaltsprozess kein die Partei vertretender Rechtsanwalt anwesend ist oder (2) wenn keine Anträge gestellt werden (arg.: § 137 ZPO).
- IV.