Prüfschema · Zivilrecht

Zweites Versäumnisurteil (§ 345 ZPO)

§ 345 ZPO
Wie prüfst Du die Voraussetzungen für den Erlass eines zweiten Versäumnisurteils (§ 345 ZPO)?
  1. I.
    Vorliegen eines ersten Versäumnisurteils
  2. II.
    Zulässiger Einspruch der verurteilten Partei
  3. 1.
    Statthaftigkeit, § 338 ZPO
  4. 2.
  5. 3.
    Form, § 340 ZPO
  6. III.
    Säumnis im Einspruchstermin
    Säumnis kennzeichnet sich dadurch, dass die betreffende Partei zum Verhandlungstermin entweder nicht erscheint oder nicht verhandelt; § 333 ZPO fingiert bei Nichtverhandeln zudem ein Nichterscheinen. Ein Nichtverhandeln ist anzunehmen, (1) wenn im Anwaltsprozess kein die Partei vertretender Rechtsanwalt anwesend ist oder (2) wenn keine Anträge gestellt werden (arg.: § 137 ZPO).
  7. IV.
    Nichtvorliegen der §§ 335, 337 ZPO

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Nicht-amtliche Zusammenfassung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.