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title: "Prüfschema: Zweiterwerb der Hypothek"
canonical: "https://juralernen.de/schemata/zweiterwerb-der-hypothek"
kind: "Prüfungsschema (Aufbauschema)"
area: "Zivilrecht"
topic: "Kreditsicherungsrecht"
norms: "§ 398 BGB, § 1154 BGB, § 1153 BGB"
steps: "4"
language: "de"
jurisdiction: "DE"
updated: "2026-04-25T07:43:41+00:00"
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# Zweiterwerb der Hypothek

**Norm:** § 398 BGB, § 1154 BGB, § 1153 BGB · **Rechtsgebiet:** Zivilrecht › Kreditsicherungsrecht

Aufbauschema im Gutachtenstil (4 Schritte). Die Gliederungsebenen folgen
der üblichen juristischen Zählung (I. → 1. → a) → aa)) und sind hier als
Überschriftenebenen abgebildet; jeder Schritt kann eine kurze Erläuterung tragen.


## I. Einigung über Abtretung der Forderung, §§ 1154 Abs. 1, 3, 398 BGB

> **Maßstab:** Die Übertragung einer Hypothek setzt nach § 1154 Abs. 1 BGB eine Einigung über die Abtretung der gesicherten Forderung voraus, die gemeinsam mit der Hypothek übergeht (Akzessorietät, § 1153 BGB). Die Einigung erfolgt durch Abtretungsvertrag nach § 398 BGB. Bei der Briefhypothek muss die Abtretungserklärung schriftlich vorgenommen werden (§ 1154 Abs. 1 S. 1 BGB); bei der Buchhypothek tritt an die Stelle der Schriftform die Eintragung im Grundbuch (§ 1154 Abs. 3 BGB).

> **Subsumtion:** In der Klausur ist zunächst zu klären, ob eine Brief- oder Buchhypothek vorliegt, da sich daraus die maßgebliche Formanforderung für die Einigung ergibt. Ein formloses mündliches Abtretungsangebot bei der Briefhypothek genügt nicht.

> **Klausurentipp:** Die Einigung über die Forderungsabtretung ist von der dinglichen Übergabe des Briefs strikt zu trennen (nächster Prüfungsschritt). Vermengen Sie beide nicht — sie können zeitlich auseinanderfallen.

## II. Briefübergabe/Eintragung im Grundbuch, § 1154 BGB

> **Maßstab:** Bei der Briefhypothek (§ 1116 Abs. 1 BGB) ist neben der Einigung die Übergabe des Hypothekenbriefs an den Erwerber erforderlich (§ 1154 Abs. 1 S. 1 BGB). Die Übergabe kann auch durch Vereinbarung eines Besitzkonstituts (§ 930 BGB) oder durch Abtretung des Herausgabeanspruchs (§ 931 BGB) ersetzt werden. Bei der Buchhypothek (§ 1116 Abs. 2 BGB) tritt die Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch an die Stelle der Briefübergabe.

> **Subsumtion:** Ob der Erwerber den Brief tatsächlich empfangen hat, ist sorgfältig zu prüfen, da andernfalls kein rechtsgeschäftlicher Ersterwerb stattfindet. Gutgläubiger Erwerb (nächste Stufe) setzt voraus, dass zumindest ein Erwerb versucht wurde und das Grundbuch die notwendige Buchposition ausweist.

## III. Berechtigung hinsichtlich der Forderung

> **Maßstab:** Die Berechtigung hinsichtlich der Forderung richtet sich nach § 398 BGB: Nur der Forderungsinhaber (oder ein von ihm Ermächtigter) kann die Forderung wirksam abtreten. Da die Hypothek der Forderung akzessorisch folgt (§ 1153 Abs. 1 BGB), geht ohne wirksame Forderungsabtretung auch die Hypothek nicht über. Ein gutgläubiger Erwerb der Forderung ist grundsätzlich nicht möglich (keine Verkehrsschutznorm für Forderungsabtretungen), wohl aber ein gutgläubiger Erwerb der Hypothek selbst (nächster Prüfungsschritt).

> **Subsumtion:** In der Fallbearbeitung ist zu prüfen: Existiert die Forderung überhaupt? Ist sie nicht erloschen (§§ 362 ff. BGB), abgetreten oder gepfändet? Steht dem Zedenten das Abtretungsrecht zu? Fehlt die Berechtigung hinsichtlich der Forderung, schlägt dies grundsätzlich auf den Hypothekenerwerb durch — vorbehaltlich eines gutgläubigen Hypothekenerwerbs nach den §§ 1138, 892 BGB.

> **Klausurentipp:** Typischer Klausurkniff: Die Forderung ist erloschen, das Grundbuch weist die Hypothek aber noch aus. Dann scheitert der Zweiterwerb mangels Berechtigung hinsichtlich der Forderung — es sei denn, § 1138 BGB eröffnet einen gutgläubigen Erwerb der Hypothek als Eigentümerhypothek oder als Hypothek an einer tatsächlich nicht mehr bestehenden Forderung (mit entsprechend eingeschränktem Umfang).

## IV. Berechtigung bezüglich der Hypothek

> **Maßstab:** Die Berechtigung bezüglich der Hypothek selbst bestimmt sich nach §§ 873, 892 BGB. Ein gutgläubiger Erwerb der Hypothek ist möglich, wenn (1) das Grundbuch eine unrichtige Rechtslage ausweist (z.B. der Zedent ist als Hypothekengläubiger eingetragen, obwohl die Forderung erloschen ist), (2) der Erwerber gutgläubig ist (keine positive Kenntnis der Grundbuchunrichtigkeit, § 892 Abs. 1 S. 1 BGB) und (3) kein Widerspruch im Grundbuch eingetragen ist (§ 892 Abs. 1 S. 2 BGB).

> **Subsumtion:** Ist der Veräußerer als Inhaber der Hypothek im Grundbuch eingetragen, darf der Erwerber grundsätzlich auf die Richtigkeit des Grundbuchs vertrauen. Beachte: Bei der Briefhypothek ersetzt der vorgelegte Brief die fehlende Grundbucheintragung nicht; er hat aber indizielle Wirkung. Der gutgläubige Erwerb nach §§ 1138, 892 BGB erstreckt sich auf das dingliche Recht (Hypothek), nicht auf die persönliche Forderung.

> **Klausurentipp:** Prüfungsreihenfolge: erst rechtsgeschäftlicher Erwerb (Einigung + Brief/Eintragung + Berechtigung), dann gutgläubiger Erwerb als Auffanglösung. Wer den Gutglaubenserwerb vor dem rechtsgeschäftlichen Erwerb prüft, verliert Punkte.

## Verwandte Schemata

- [Ersterwerb der Hypothek (§§ 873, 1113, 1115, 1117 BGB)](https://juralernen.de/schemata/ersterwerb-der-hypothek-873-1113-1115-1117-bgb)
- [Sicherungsübereignung (§ 930 BGB)](https://juralernen.de/schemata/sicherungsuebereignung-930-bgb)
- [Sicherungszession (§ 398 BGB)](https://juralernen.de/schemata/sicherungszession-398-bgb)

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Kanonische URL: https://juralernen.de/schemata/zweiterwerb-der-hypothek
Quelle: juralernen.de — Prüfungsschemata für das 1. und 2. Staatsexamen.
Zitiervorschlag: „Zweiterwerb der Hypothek“, juralernen.de, https://juralernen.de/schemata/zweiterwerb-der-hypothek.
