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title: "Prüfschema: Zuständigkeit nach EuGVVO"
canonical: "https://juralernen.de/schemata/zustaendigkeit-nach-eugvvo"
kind: "Prüfungsschema (Aufbauschema)"
area: "Zivilrechtliche Nebengebiete"
topic: "Internationales Privatrecht"
norms: "vor § 1 EuGVVO"
steps: "10"
language: "de"
jurisdiction: "DE"
updated: "2026-04-25T07:43:41+00:00"
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# Zuständigkeit nach EuGVVO

**Norm:** vor § 1 EuGVVO · **Rechtsgebiet:** Zivilrechtliche Nebengebiete › Internationales Privatrecht

Aufbauschema im Gutachtenstil (10 Schritte). Die Gliederungsebenen folgen
der üblichen juristischen Zählung (I. → 1. → a) → aa)) und sind hier als
Überschriftenebenen abgebildet; jeder Schritt kann eine kurze Erläuterung tragen.


## I. Anwendungsbereich der EuGVVO

> **Maßstab:** Vor jeder Prüfung konkreter Zuständigkeitsregeln ist der Anwendungsbereich der EuGVVO (VO (EU) Nr. 1215/2012) zu klären. Die Verordnung gilt nur, wenn ihr sachlicher, räumlich-persönlicher und zeitlicher Anwendungsbereich eröffnet ist. Ist er nicht eröffnet, richtet sich die internationale Zuständigkeit nach autonomem deutschen Recht (§§ 12 ff. ZPO) oder anderen Staatsverträgen.

> **Subsumtion:** Im konkreten Fall ist deshalb zuerst zu fragen: Handelt es sich um eine Zivil- oder Handelssache (Art. 1 Abs. 1 EuGVVO)? Hat der Beklagte seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat (Art. 4 EuGVVO)? Und fällt das Verfahren in den zeitlichen Anwendungsbereich der Verordnung (Art. 66 EuGVVO: Klagen, die ab dem 10. Januar 2015 erhoben wurden)?

> **Klausurentipp:** Wird der Anwendungsbereich der EuGVVO nicht eröffnet oder ausdrücklich ausgeklammert (Art. 1 Abs. 2 EuGVVO), ist direkt auf nationales Prozessrecht überzugehen. Diesen Übergang sauber begründen.

### 1. Sachlicher Anwendungsbereich

> **Maßstab:** Der sachliche Anwendungsbereich der EuGVVO erstreckt sich nach Art. 1 Abs. 1 S. 1 auf Zivil- und Handelssachen; S. 2 grenzt diesen Begriff negativ ab. Art. 1 Abs. 2 nennt daneben einen abschließenden Katalog an Bereichsausnahmen, etwa Personenstands-, Erb- und Schiedsverfahren.

> **Subsumtion:** Zu prüfen ist daher zunächst, ob überhaupt eine Zivil- oder Handelssache vorliegt und kein Ausnahmetatbestand des Art. 1 Abs. 2 eingreift.

### 2. Räumlich-persönlicher Anwendungsbereich

> **Maßstab:** Ob das Regelwerk auf einen konkreten Rechtsstreit überhaupt zugreift, entscheidet sich am Sitz desjenigen, gegen den geklagt wird. Die Eingangsvorschriften der EuGVVO — Art. 4 bis Art. 6 — knüpfen genau daran an; wo eine Partei ansässig ist, beantwortet Art. 62, der für natürliche Personen auf das Sachrecht des angerufenen Forums verweist statt auf eine unionsweit einheitliche Begriffsbildung.

> **Subsumtion:** Liegt der Sitz des Anspruchsgegners innerhalb der Union, ist diese Station erledigt und Du wanderst weiter zu den einzelnen Gerichtsständen. Liegt er außerhalb, schickt Dich Art. 6 Abs. 1 grundsätzlich zurück ins nationale Prozessrecht des angerufenen Staates. Unberührt bleiben allerdings jene Tatbestände, deren Geltung das Unionsrecht auch gegenüber Drittstaatensitzen durchsetzt: Art. 18 Abs. 1 für Klagen von Verbrauchern, Art. 21 Abs. 2 für Klagen von Beschäftigten sowie Art. 24 und Art. 25 für ausschließliche Zuweisungen und Forumsabreden.

> **Vertiefung:** Hier ist auch der Ort für zwei Streitfragen, die Du benennen solltest: ob das Regelwerk greift, wenn sämtliche Berührungspunkte des Falles außerhalb der Union liegen, und ob es Anwendung findet, wenn umgekehrt jeder Bezugspunkt im Inland verbleibt. Beides betrifft nicht den Gerichtsstand selbst, sondern die vorgelagerte Frage der Anwendbarkeit.

### 3. Zeitlicher Anwendungsbereich

> **Maßstab:** Der zeitliche Anwendungsbereich knüpft an den Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung an: Die EuGVVO gilt für alle Klagen, die ab dem **10.01.2015** erhoben wurden.

> **Subsumtion:** Für Verfahren, die vor diesem Stichtag eingeleitet wurden, bleibt dagegen die Vorgängerverordnung maßgeblich.

## II. (Ausschließliche) Zuständigkeit nach Art. 24 EuGVVO

> **Maßstab:** Art. 24 EuGVVO regelt abschließend die ausschließlichen Gerichtsstände. Weil diese als lex specialis sowohl dem allgemeinen als auch den besonderen Gerichtsständen vorgehen, sind sie vorrangig zu prüfen.

> **Subsumtion:** Gemeinsames Merkmal der dort aufgeführten Fälle ist eine besonders enge sachliche Nähe des Streitgegenstands zum zuständigen Mitgliedstaat, weshalb dessen Gerichte zwingend zuständig sind.

## III. Gerichtsstandsvereinbarung gem. Art. 25 EuGVVO

> **Maßstab:** Auch die internationale Zuständigkeit selbst kann vertraglich vereinbart werden – vergleichbar der Rechtswahl beim anwendbaren Recht. Art. 25 Abs. 4 EuGVVO setzt einer solchen Abrede jedoch eine Schranke: Kollidiert sie mit einem ausschließlichen Gerichtsstand, bleibt sie wirkungslos.

> **Subsumtion:** Erst wenn feststeht, dass kein Ausschließlichkeitstatbestand betroffen ist, kann eine Gerichtsstandsklausel überhaupt greifen – die Prüfungsreihenfolge ist damit vorgegeben.

## IV. Zuständigkeit aufgrund spezieller Regelungen (Versicherungssachen (Art. 10ff. EuGVVO), Verbrauchersachen (Art. 17ff. EuGVVO) oder Individualarbeitssachen (Art. 20ff. EuGVVO))

> **Maßstab:** Für Versicherungs-, Verbraucher- und Individualarbeitssachen (Art. 10 ff., 17 ff. bzw. 20 ff. EuGVVO) hält die Verordnung eigene, den schwächeren Vertragspartner schützende Zuständigkeitsregeln bereit.

> **Subsumtion:** Diese Sonderregeln gehen dem allgemeinen ebenso wie den besonderen Gerichtsständen als spezielleres Recht vor und verdrängen beide, sobald eine der genannten Materien betroffen ist.

## V. Allgemeine Zuständigkeit (Art. 4 EuGVVO)

> **Maßstab:** Ganz am Schluss der Zuständigkeitsprüfung steht ein Auffangtatbestand, damit kein Rechtsstreit ohne zuständiges Forum bleibt. Greifen vorrangige Zuweisungen nicht ein und haben die Parteien nichts Abweichendes vereinbart, gilt der überlieferte Satz actor sequitur forum rei: Verklagt wird am Ansässigkeitsort desjenigen, gegen den sich das Begehren richtet.

> **Subsumtion:** Für die klagende Partei ist das der sicherste Anker, denn sie muss keinerlei besondere Verknüpfung zwischen Streitstoff und Gerichtsort begründen. Für die verklagte Seite steckt darin ein Stück Waffengleichheit: Wer sich verteidigen muss, soll dies vor Gerichten tun dürfen, deren Sprache und Verfahrensordnung ihm vertraut sind.

## VI. Besondere Zuständigkeiten (Art. 7 - 9 EuGVVO)

> **Maßstab:** Die besonderen Zuständigkeiten der Art. 7 bis 9 EuGVVO verdrängen den allgemeinen Gerichtsstand nicht, sondern treten als Wahlmöglichkeit neben ihn.

> **Subsumtion:** Weil beide Regelungsebenen gleichrangig nebeneinanderstehen, besteht keine zwingende Prüfungsreihenfolge zwischen allgemeiner und besonderer Zuständigkeit – der Kläger kann frei wählen, auf welchen Gerichtsstand er sich stützt.

## VII. Rügelose Einlassung (Art. 26 EuGVVO)

Lässt sich nach den möglichen Anknüpfungspunkten keine Zuständigkeit begründen, bleibt zu klären, ob möglicherweise eine rügelose Einlassung vorliegt.

## Verwandte Schemata

- [Freie Rechtswahl nach der Rom-II-VO](https://juralernen.de/schemata/freie-rechtswahl-nach-der-rom-ii-vo)
- [IPR Überblick - Ermittlung des anwendbaren Rechts](https://juralernen.de/schemata/ipr-ueberblick-ermittlung-des-anwendbaren-rechts)

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Kanonische URL: https://juralernen.de/schemata/zustaendigkeit-nach-eugvvo
Quelle: juralernen.de — Prüfungsschemata für das 1. und 2. Staatsexamen.
Zitiervorschlag: „Zuständigkeit nach EuGVVO“, juralernen.de, https://juralernen.de/schemata/zustaendigkeit-nach-eugvvo.
