Prüfschema · Zivilrecht

Zuständigkeit nach EuGVVO

vor § 1 EuGVVO

Nimmst Du an, dass Du die internationale Zuständigkeit prüfen musst, sind einige Aspekte zu bedenken. In welcher Reihenfolge könntest Du diese prüfen? Ordne zu:

  1. I.
    Anwendungsbereich der EuGVVO
  2. 1.
    Sachlicher Anwendungsbereich
    Anzuwenden ist die EuGVVO auf Zivil- und Handelssachen. In Abs. 1 S. 2 wird dieser Begriff negativ konkretisiert; Abs. 2 enthält Bereichsausnahmen.
  3. 2.
    Räumlich-persönlicher Anwendungsbereich
    Aus Art. 4 - 6 EuGVVO lässt sich der räumlich-persönliche Anwendungsbereich ableiten. Grundsätzlich eröffnet ist er, wenn der Beklagte einen Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat hat (Art. 62f. EuGVVO). An dieser Stelle wird die Anwendbarkeit der EuGVVO bei reinen Drittstaatenfällen oder reinen Inlandsfällen diskutiert. Fehlt es an einem Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat, sind speziellere Zuständigkeitsregelungen heranzuziehen (Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 18 Abs. 1, 21 Abs. 2, 24, 25 EuGVVO).
  4. 3.
    Zeitlicher Anwendungsbereich
    In zeitlicher Hinsicht findet die EuGVVO auf Verfahren anzuwenden, die am 10.01.2015 oder danach eingeleitet wurden Anwendung.
  5. II.
    (Ausschließliche) Zuständigkeit nach Art. 24 EuGVVO
    Eine Liste ausschließlicher Gerichtsstände enthält Art. 24 EuGVVO. Als lex specialis gehen sie den anderen — also dem allgemeinen und den besonderen Gerichtsständen — vor. Kennzeichnend ist eine besonders enge Verbindung der Materie mit dem zuständigen Gerichtsstaat.
  6. III.
    Gerichtsstandsvereinbarung gem. Art. 25 EuGVVO
    Ebenso wie bei den Rom-VOs zum anwendbaren Recht sind auch individualvertragliche Vereinbarungen über das zuständige Gericht (sog. Gerichtsstandsvereinbarungen) möglich. Dass eine Gerichtsstandsvereinbarung nach der ausschließlichen Zuständigkeit geprüft werden sollte, ergibt sich aus Art. 25 Abs. 4 EuGVVO: Danach hat sie keine Wirkung, wenn sie einer ausschließlichen Zuständigkeit zuwiderläuft.
  7. IV.
    Zuständigkeit aufgrund spezieller Regelungen (Versicherungssachen (Art. 10ff. EuGVVO), Verbrauchersachen (Art. 17ff. EuGVVO) oder Individualarbeitssachen (Art. 20ff. EuGVVO))
    Diese Gerichtsstände sind als lex specialis vor dem allgemeinen und den besonderen Gerichtsständen zu prüfen. Sie verdrängen also ebenfalls den allgemeinen und den besonderen Gerichtsstand.
  8. V.
    Allgemeine Zuständigkeit (Art. 4 EuGVVO)
    Greift weder ein ausschließlicher Gerichtsstand noch eine Gerichtsstandsvereinbarung, kommt die Grundregel des allgemeinen Gerichtsstands zum Zuge. Hiernach kann der Kläger den Beklagten stets in dem Staat verklagen, in dem dieser seinen Wohnsitz hat.
  9. VI.
    Besondere Zuständigkeiten (Art. 7 - 9 EuGVVO)
    Da sie keine lex specialis darstellt, sondern zusätzliche, konkurrierende Gerichtsstände eröffnet, ist die besondere Zuständigkeit nicht vor der allgemeinen zu prüfen.
  10. VII.
    Rügelose Einlassung (Art. 26 EuGVVO)
    Lässt sich nach den möglichen Anknüpfungspunkten keine Zuständigkeit begründen, bleibt zu klären, ob möglicherweise eine rügelose Einlassung vorliegt.

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Nicht-amtliche Zusammenfassung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.