Prüfschema · Strafrecht

Zulässigkeit der Revision

§ 333 StPO § 335 StPO § 341 StPO

Wie prüfst Du die Zulässigkeit einer Revision?

  1. I.
    Statthaftigkeit der Revision
  2. II.
    Rechtsmittelberechtigung (§§ 296ff. StPO)
  3. III.
    Beschwer
  4. IV.
    Revisionseinlegung (§ 341 StPO)
    Einzulegen ist die Revision im Regelfall innerhalb einer Woche ab Urteilsverkündung (= Frist) — schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle (= Form).
  5. V.
    Revisionsbegründung (§§ 344, 345 StPO)
    Eine Begründung der Revision ist erforderlich (§ 344 StPO). Die zugehörige Begründungsfrist folgt aus § 345 Abs. 1 StPO. Im Grundsatz setzt sie ein, sobald die Frist zur Einlegung der Revision verstrichen ist (§ 345 Abs. 1 S. 1 StPO). Zu beachten ist allerdings § 345 Abs. 1 S. 3 StPO: Wird das Urteil erst nach Ablauf der Frist des § 341 StPO zugestellt, knüpft die Frist an den Zeitpunkt der Zustellung an.
    Klausurentipp
    Auch wenn § 345 Abs. 1 StPO auf den ersten Blick verworren wirkt, erschließt sich die Norm nahezu von selbst. Im Zweifel solltest Du Dir die Zeit nehmen, die einzelnen Sätze in Ruhe nachzulesen.
  6. VI.
    Keine Rechtsmittelrücknahme/ kein Rechtsmittelverzicht

    Aus klausurtaktischen Gründen lässt sich dieser Aspekt bereits zu Beginn der Prüfung darstellen — namentlich dann, wenn ein Verzicht offen zutage tritt.

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Nicht-amtliche Zusammenfassung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.