Zulässigkeit der Revision
Wie prüfst Du die Zulässigkeit einer Revision?
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I.
Statthaftigkeit der Revision
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II.
Rechtsmittelberechtigung (§§ 296ff. StPO)
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III.
Beschwer
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IV.
Revisionseinlegung (§ 341 StPO)Einzulegen ist die Revision im Regelfall innerhalb einer Woche ab Urteilsverkündung (= Frist) — schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle (= Form).
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V.
Eine Begründung der Revision ist erforderlich (§ 344 StPO). Die zugehörige Begründungsfrist folgt aus § 345 Abs. 1 StPO. Im Grundsatz setzt sie ein, sobald die Frist zur Einlegung der Revision verstrichen ist (§ 345 Abs. 1 S. 1 StPO). Zu beachten ist allerdings § 345 Abs. 1 S. 3 StPO: Wird das Urteil erst nach Ablauf der Frist des § 341 StPO zugestellt, knüpft die Frist an den Zeitpunkt der Zustellung an.KlausurentippAuch wenn § 345 Abs. 1 StPO auf den ersten Blick verworren wirkt, erschließt sich die Norm nahezu von selbst. Im Zweifel solltest Du Dir die Zeit nehmen, die einzelnen Sätze in Ruhe nachzulesen.
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VI.
Keine Rechtsmittelrücknahme/ kein Rechtsmittelverzicht
Aus klausurtaktischen Gründen lässt sich dieser Aspekt bereits zu Beginn der Prüfung darstellen — namentlich dann, wenn ein Verzicht offen zutage tritt.