---
title: "Prüfschema: Zugewinnausgleich (§ 1378 Abs. 1 BGB)"
canonical: "https://juralernen.de/schemata/zugewinnausgleich-1378-abs-1-bgb"
kind: "Prüfungsschema (Aufbauschema)"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:41+00:00"
---

# Zugewinnausgleich (§ 1378 Abs. 1 BGB)

Aufbauschema im Gutachtenstil. Lies die Schritte nacheinander; jeder enthält ggf. eine kurze Erläuterung.


## I. Ermittlung des Zugewinns jedes Ehegatten

### 1. Ermittlung des Anfangsvermögens jedes Ehegatten, <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/1374.html" title="&sect; 1374 BGB: Anfangsverm&ouml;gen">§ 1374 BGB</a>

Zunächst ist das Anfangsvermögen jedes Ehegatten zu ermitteln. Was dazu gehört, ergibt sich aus <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/1374.html" title="&sect; 1374 BGB: Anfangsverm&ouml;gen">§ 1374 BGB</a>. Die Höhe kann sich ggf. aus einem vorher erstellten Verzeichnis ergeben, vgl. <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/1377.html" title="&sect; 1377 BGB: Verzeichnis des Anfangsverm&ouml;gens">§ 1377 BGB</a>. Maßgeblicher Zeitpunkt („Stichtag“) ist der des <b>Eintritts in den Güterstand der Zugewinngemeinschaft</b>, also die Begründung der Ehe (<a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/1374.html" title="&sect; 1374 BGB: Anfangsverm&ouml;gen">§ 1374 Abs. 1 BGB</a>).

### 2. Ermittlung des Endvermögens jedes Ehegatten, <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/1375.html" title="&sect; 1375 BGB: Endverm&ouml;gen">§ 1375 BGB</a>

Sodann ist das Endvermögen zu ermitteln. Die Zusammenstellung ergibt sich aus <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/1375.html" title="&sect; 1375 BGB: Endverm&ouml;gen">§ 1375 BGB</a>. Maßgeblicher Zeitpunkt ist grds. die Beendigung des Güterstands, <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/1376.html" title="&sect; 1376 BGB: Wertermittlung des Anfangs- und Endverm&ouml;gens">§ 1376 Abs. 2 BGB</a>. Für den relevantesten Fall der Scheidung wird dies aber vorverlegt auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags, <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/1384.html" title="&sect; 1384 BGB: Berechnungszeitpunkt des Zugewinns und H&ouml;he der Ausgleichsforderung bei Scheidung">§ 1384 BGB</a>.

### 3. Saldierung von Anfangs- und Endvermögen beider Partner, <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/1373.html" title="&sect; 1373 BGB: Zugewinn">§ 1373 BGB</a>

Hier ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Zugewinn nicht kleiner als Null sein kann. Jedoch kann ein Zugewinn auch bei negativem Vermögen vorliegen. <br>Bsp.: A hat ein Anfangsvermögen von €-60.000. A hat ein Endvermögen von €-20.000. As Zugewinn liegt bei €<b>+</b>40.000.

## II. Ermittlung des Ausgleichsanspruchs, <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/1378.html" title="&sect; 1378 BGB: Ausgleichsforderung">§ 1378 BGB</a>

### 1. Saldierung der beiderseitigen Zugewinne

Im Rahmen der Ermittlung der Höhe des Ausgleichsanspruchs ist folgende Formel zu verwenden:<br><b>(Höherer Zugewinn - niedrigerer Zugewinn) : 2 = Höhe des Zugewinnausgleichsanspruchs</b>.

### 2. Begrenzung des Anspruchs, <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/1378.html" title="&sect; 1378 BGB: Ausgleichsforderung">§ 1378 Abs. 2 BGB</a>

Der Zugewinn wird dadurch begrenzt, dass der pflichtige Ehegatte nur insoweit zu Zahlung verpflichtet ist, als dass er die Höhe der Ausgleichsforderung auch tatsächlich in seinem Vermögen hat, <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/1378.html" title="&sect; 1378 BGB: Ausgleichsforderung">§ 1378 Abs. 2 BGB</a>. Der pflichtige Ehegatte soll sich nicht für die Erfüllung der Ausgleichsforderung verschulden müssen.

### 3. Abzug eines Vorausempfangs, <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/1380.html" title="&sect; 1380 BGB: Anrechnung von Vorausempf&auml;ngen">§ 1380 BGB</a>

Hat ein Ehegatte Zahlungen an den anderen Ehegatten mit der Bestimmung geleistet, dass diese auf einen Ausgleichsanspruch angerechnet werden sollen, müssen diese bei der Berechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs berücksichtigt werden. Eine solche Bestimmung ist im Zweifel dann anzunehmen, wenn Zuwendungen getätigt wurden, die den Wert von Gelegenheitsgeschenken übersteigen und eine Anrechnung nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde, <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/1380.html" title="&sect; 1380 BGB: Anrechnung von Vorausempf&auml;ngen">§ 1380 Abs. 1 S. 2 BGB</a>.

## III. Ausschluss oder Reduzierung in Härtefällen, <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/1381.html" title="&sect; 1381 BGB: Leistungsverweigerung wegen grober Unbilligkeit">§ 1381 BGB</a>

Dem pflichtigen Ehegatten steht ein Leistungsverweigerungsrecht zu (Einrede), wenn der Zugewinnausgleich grob unbillig wäre, <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/1381.html" title="&sect; 1381 BGB: Leistungsverweigerung wegen grober Unbilligkeit">§ 1381 BGB</a>. Wann der Ausgleich insbesondere grob unbillig wäre, bestimmt <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/1381.html" title="&sect; 1381 BGB: Leistungsverweigerung wegen grober Unbilligkeit">§ 1381 Abs. 2 BGB</a>. Ein anderer Fall ist auch persönliches Fehlverhalten.

---

Kanonische URL: https://juralernen.de/schemata/zugewinnausgleich-1378-abs-1-bgb
Quelle: juralernen.de — Prüfungsschemata für das 1. und 2. Staatsexamen.
