Prüfschema · Strafrecht

Zueignungsabsicht (§§ 242, 249 StGB)

§ 242 StGB § 249 StGB
Wie prüfen Sie, ob beim Diebstahl bzw. Raub Zueignungsabsicht vorliegt (§§ 242, 249 StGB)?
  1. I.
    Dauernde Enteignung (dolus eventualis genügt)
  2. 1.
    Enteignung der Sache selbst?
  3. 2.
    Subsidiär: Enteignung eines innewohnenden Sachwertes?
  4. II.
    Zumindest vorübergehende Aneignung (dolus directus 1. Grades notwendig)
  5. 1.
    Selbst-Aneignung (der Sache selbst oder eines Sachwertes)
  6. 2.
    Subsidiär: Dritt-Aneignung (der Sache selbst oder eines Sachwertes)

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Nicht-amtliche Zusammenfassung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.