Prüfschema · Zivilrecht

Wucher (§ 138 Abs. 2 BGB)

§ 138 Abs. 2 BGB
Wie kannst Du prüfen, ob Wucher i.S.v. § 138 Abs. 2 BGB vorliegt?
  1. I.
    Objektive Voraussetzungen
    Objektiv ist ein besonders grobes Missverhältnis zwischen der Leistung und der Gegenleistung i.R.e. gegenseitigen Vertrags erforderlich.
    Kommentar
    Zur Beurteilung konkreter Fallkonstellationen hilft ein Blick in den Kommentar (Grüneberg, 82.A. 2023, § 138 BGB RdNr. 27ff., 67ff.)
  2. 1.
    Gegenseitiger Vertrag
    Klausurentipp
    Es bietet sich an, zunächst die Vertragsart und die konkreten Leistungspflichten herauszuarbeiten, bevor Du diese auf ihr Verhältnis zueinander untersuchst.
  3. 2.
    Auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung
    Abzugrenzen ist hier vor allem von einem „bloß guten Geschäft“ und Geschäften mit „Liebhaberpreisen“. Festgeschriebene Grenzen für die Beurteilung, ob ein Missverhältnis vorliegt, gibt es nicht. Vielmehr sind sämtliche Umstände des Einzelfalls maßgeblich.
  4. 3.
    Schwächesituation des Bewucherten, vgl. § 138 Abs. 2 BGB
    Zunächst müsste sich der Bewucherte (objektiv) in einer Schwächesituation im Verhältnis zu seinem Vertragspartner befinden. Allein die reine geschäftliche Unerfahrenheit, die bei jedem Laien zu finden ist, reicht hierfür nicht aus. Vielmehr müsste hierzu ein Mangel an Lebenserfahrungen oder Ähnlichem hinzukommen.
    Kommentar
    Siehe hierzu im Kommentar bei Grüneberg, 82.A. 2023, § 138 RdNr. 71.
  5. II.
    Subjektive Voraussetzung: Ausbeutung der Schwächesituation
    Bewusst ausnutzen muss der Vertragspartner die Schwächesituation des Bewucherten.
    Kommentar
    Häufig ist dies nicht beweisbar. In diesen Fällen ist auf § 138 Abs. 1 BGB abzustellen.

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Nicht-amtliche Zusammenfassung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.