Wucher (§ 138 Abs. 2 BGB)
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I.
Objektive VoraussetzungenObjektiv ist ein besonders grobes Missverhältnis zwischen der Leistung und der Gegenleistung i.R.e. gegenseitigen Vertrags erforderlich.KommentarZur Beurteilung konkreter Fallkonstellationen hilft ein Blick in den Kommentar (Grüneberg, 82.A. 2023, § 138 BGB RdNr. 27ff., 67ff.)
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1.
Gegenseitiger VertragKlausurentippEs bietet sich an, zunächst die Vertragsart und die konkreten Leistungspflichten herauszuarbeiten, bevor Du diese auf ihr Verhältnis zueinander untersuchst.
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2.
Auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und GegenleistungAbzugrenzen ist hier vor allem von einem „bloß guten Geschäft“ und Geschäften mit „Liebhaberpreisen“. Festgeschriebene Grenzen für die Beurteilung, ob ein Missverhältnis vorliegt, gibt es nicht. Vielmehr sind sämtliche Umstände des Einzelfalls maßgeblich.
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3.
Schwächesituation des Bewucherten, vgl. § 138 Abs. 2 BGBZunächst müsste sich der Bewucherte (objektiv) in einer Schwächesituation im Verhältnis zu seinem Vertragspartner befinden. Allein die reine geschäftliche Unerfahrenheit, die bei jedem Laien zu finden ist, reicht hierfür nicht aus. Vielmehr müsste hierzu ein Mangel an Lebenserfahrungen oder Ähnlichem hinzukommen.KommentarSiehe hierzu im Kommentar bei Grüneberg, 82.A. 2023,
§ 138 RdNr. 71. -
II.
Subjektive Voraussetzung: Ausbeutung der SchwächesituationBewusst ausnutzen muss der Vertragspartner die Schwächesituation des Bewucherten.KommentarHäufig ist dies nicht beweisbar. In diesen Fällen ist auf § 138 Abs. 1 BGB abzustellen.