Prüfschema · Zivilrecht

Wiedereinsetzung (§§ 233ff. ZPO)

Wie prüfst Du die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233ff. ZPO)?
  1. I.
    Zulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrags
  2. 1.
    Statthaftigkeit: Versäumung einer Notfrist (§ 233 ZPO)
  3. 2.
    Ordnungsgemäßer Wiedereinsetzungsantrag
  4. a)
    Formgerechter Antrag (§ 236 Abs.1 ZPO)
  5. b)
    Angabe und Glaubhaftmachung des Wiedereinsetzungsgrundes (§ 236 Abs.2 S.1 ZPO)
  6. c)
    Nachholung der versäumten Prozesshandlung (§ 236 Abs.2 S.2 ZPO)
  7. 3.
    Einhaltung der Wiedereinsetzungsfrist (§ 234 ZPO)
    Innerhalb einer zweiwöchigen Frist ist die Wiedereinsetzung zu beantragen (§ 234 Abs.1 S.1 ZPO). Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist (§ 234 Abs.2 ZPO). Nach Ablauf eines Jahres vom Ende der versäumten Frist an gerechnet ist eine Wiedereinsetzung nicht mehr möglich (§ 234 Abs.3 ZPO).
  8. II.
    Begründetheit des Wiedereinsetzungsantrags
  9. 1.
    Unverschuldetes Fristversäumnis (§ 233 ZPO)
  10. a)
    (Kein) Verschulden
  11. b)
    Kausalität

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Nicht-amtliche Zusammenfassung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.