Wiedereinsetzung (§§ 233ff. ZPO)
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I.
Zulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrags
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1.
Statthaftigkeit: Versäumung einer Notfrist (§ 233 ZPO)Als Notfristen kommen ausschließlich diejenigen Fristen in Betracht, die in der ZPO als solche ausdrücklich bezeichnet sind (§ 224 Abs.1 S.2 ZPO).
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2.
Ordnungsgemäßer Wiedereinsetzungsantrag
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a)
Formgerechter Antrag (§ 236 Abs.1 ZPO)
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b)
Angabe und Glaubhaftmachung des Wiedereinsetzungsgrundes (§ 236 Abs.2 S.1 ZPO)Üblicherweise erfolgt die Glaubhaftmachung durch eidesstattliche Versicherung; sie ist jedoch ebenso über alle weiteren förmlichen Beweismittel möglich, vgl. § 294 ZPO.
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c)
Nachholung der versäumten Prozesshandlung (§ 236 Abs.2 S.2 ZPO)
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3.
Einhaltung der Wiedereinsetzungsfrist (§ 234 ZPO)Innerhalb einer zweiwöchigen Frist ist die Wiedereinsetzung zu beantragen (§ 234 Abs.1 S.1 ZPO). Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist (§ 234 Abs.2 ZPO). Nach Ablauf eines Jahres vom Ende der versäumten Frist an gerechnet ist eine Wiedereinsetzung nicht mehr möglich (§ 234 Abs.3 ZPO).
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II.
Begründetheit des Wiedereinsetzungsantrags
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1.
Unverschuldetes Fristversäumnis (§ 233 ZPO)Voraussetzung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist, dass eine Partei ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Notfrist gehindert war. Gemäß § 233 S.2 ZPO wird das Fehlen eines Verschuldens vermutet, sofern eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ergangen ist.
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a)
(Kein) VerschuldenBerücksichtigung findet zunächst das eigene Verschulden. Nach § 85 Abs. 2 ZPO wird darüber hinaus das Verschulden des Bevollmächtigten dem der Partei gleichgestellt. Achtung: Das Verschulden von Angestellten des Prozessbevollmächtigten wird der Partei dagegen nicht zugerechnet.
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b)
Kausalität
Schließlich muss das fehlende Verschulden auch kausal für das Fristversäumnis sein; nur dann erweist sich die Wiedereinsetzung als begründet.