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title: "Prüfschema: Widerspruch (§ 68 VwGO) - Zulässigkeit"
canonical: "https://juralernen.de/schemata/widerspruch-68-vwgo-zulaessigkeit"
kind: "Prüfungsschema (Aufbauschema)"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:42+00:00"
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# Widerspruch (§ 68 VwGO) - Zulässigkeit

Aufbauschema im Gutachtenstil. Lies die Schritte nacheinander; jeder enthält ggf. eine kurze Erläuterung.


## I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs

<erklaerung>Analog <a href="https://dejure.org/gesetze/VwGO/40.html" title="&sect; 40 VwGO [Verwaltungsrechtsweg]">§ 40 Abs. 1 VwGO</a> ist der Widerspruch nur zulässig, wenn der nachfolgende Prozess <b>(1)</b> eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit <b>(2)</b> nichtverfassungsrechtlicher Art zum Gegenstand hat, die <b>(3)</b> nicht durch Bundesgesetz einer anderen Gerichtsbarkeit ausdrücklich zugewiesen ist.</erklaerung><vertiefung>Begründet wird dies durch den Charakter des Widerspruchs als Prozessvoraussetzung. Ein <b>Vor</b>verfahren ergibt nur Sinn, wenn das nachfolgende Verfahren überhaupt statthaft ist.</vertiefung>

## II. Statthaftigkeit des Widerspruchs

<erklaerung>Stets muss der Widerspruch einen erlassenen Verwaltungsakt zum Gegenstand haben. Statthaft ist der Anfechtungswiderspruch, wenn der Bürger ausschließlich einen erlassenen Verwaltungsakt anfechten und nicht gegen die Ablehnung eines zuvor beantragten Verwaltungsakts vorgehen will. Anders ausgedrückt: Wäre in einem (hypothetisch) folgenden gerichtlichen Verfahren die Anfechtungsklage statthaft (<a href="https://dejure.org/gesetze/VwGO/42.html" title="&sect; 42 VwGO [Anfechtungs- und Verpflichtungsklage, Klagebefugnis]">§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO</a>), handelt es sich auch um einen Anfechtungswiderspruch.</erklaerung><vertiefung>In beiden Fällen sind die Zulässigkeitsvoraussetzungen identisch — nur im Rahmen der Begründetheit musst Du differenzieren.</vertiefung>

## III. Widerspruchsbefugnis

<erklaerung>Für die Widerspruchsbefugnis greifen ebenfalls die Grundsätze der Klagebefugnis. Auch das Vorverfahren ist <b>kein objektives Beanstandungsverfahren</b>, sondern dient vor allem der Verteidigung subjektiver Rechte. Wie im Klagebereich soll ein <b>„Popularwiderspruch"</b> vermieden werden. Bejaht werden kann die Widerspruchsbefugnis im Sinne von <a href="https://dejure.org/gesetze/VwGO/42.html" title="&sect; 42 VwGO [Anfechtungs- und Verpflichtungsklage, Klagebefugnis]">§ 42 Abs. 2 VwGO</a> analog, wenn die <b>Möglichkeit einer Verletzung subjektiver Rechte</b> des Widerspruchsführers durch den angegriffenen Verwaltungsakt besteht.</erklaerung><vertiefung>Genau genommen ist die analoge Anwendung von <a href="https://dejure.org/gesetze/VwGO/42.html" title="&sect; 42 VwGO [Anfechtungs- und Verpflichtungsklage, Klagebefugnis]">§ 42 Abs. 2 VwGO</a> etwas ungenau. Der Prüfungsumfang des <a href="https://dejure.org/gesetze/VwGO/68.html" title="&sect; 68 VwGO [Vorverfahren]">§ 68 Abs. 1 S. 1 VwGO</a> erstreckt sich nämlich auf Recht- und Zweckmäßigkeit, während die Klagebefugnis des <a href="https://dejure.org/gesetze/VwGO/42.html" title="&sect; 42 VwGO [Anfechtungs- und Verpflichtungsklage, Klagebefugnis]">§ 42 Abs. 2 VwGO</a> nur auf die <b>mögliche Rechtswidrigkeit</b> abstellt. Streng genommen ist die analoge Anwendung des <a href="https://dejure.org/gesetze/VwGO/42.html" title="&sect; 42 VwGO [Anfechtungs- und Verpflichtungsklage, Klagebefugnis]">§ 42 Abs. 2 VwGO</a> daher nur bei gebundenen Verwaltungsakten korrekt, bei denen eine Zweckmäßigkeitsprüfung entfällt. Liegt hingegen eine Ermessensentscheidung vor, ist die Widerspruchsbefugnis schon dann zu bejahen, wenn der Widerspruchsführer geltend macht, die Behörde habe <b>(1)</b> in ein ihm zustehendes subjektives Recht eingegriffen und <b>(2)</b> hierbei — möglicherweise — unzweckmäßig gehandelt. Entsprechendes gilt bei Verwaltungsakten mit Beurteilungsspielraum.</vertiefung>

## IV. Beteiligten- und Handlungsfähigkeit

<erklaerung>Nach <b><a href="https://dejure.org/gesetze/BVwVfG/11.html" title="&sect; 11 BVwVfG: Beteiligungsf&auml;higkeit">§ 11 VwVfG</a></b> — und nicht nach <a href="https://dejure.org/gesetze/VwGO/61.html" title="&sect; 61 VwGO [Beteiligungsf&auml;higkeit]">§ 61 VwGO</a> analog — bemisst sich die <b>Beteiligtenfähigkeit</b>. Für eine Analogie besteht weder Raum noch Notwendigkeit, da das Verwaltungsverfahrensgesetz eigene Regeln trifft und somit keine Regelungslücke besteht. Die Grundsätze zu <a href="https://dejure.org/gesetze/VwGO/61.html" title="&sect; 61 VwGO [Beteiligungsf&auml;higkeit]">§ 61 VwGO</a> gelten jedoch im Wesentlichen auch im Rahmen des <a href="https://dejure.org/gesetze/BVwVfG/11.html" title="&sect; 11 BVwVfG: Beteiligungsf&auml;higkeit">§ 11 VwVfG</a>. Einziger Unterschied: <b>Behörden sind nach <a href="https://dejure.org/gesetze/BVwVfG/11.html" title="&sect; 11 BVwVfG: Beteiligungsf&auml;higkeit">§ 11 Nr. 1 VwVfG</a> stets beteiligtenfähig</b>. Der in <b><a href="https://dejure.org/gesetze/BVwVfG/12.html" title="&sect; 12 BVwVfG: Handlungsf&auml;higkeit">§ 12 VwVfG</a></b> geregelten <b>Handlungsfähigkeit</b> entspricht im Wesentlichen die in <a href="https://dejure.org/gesetze/VwGO/62.html" title="&sect; 62 VwGO [Proze&szlig;f&auml;higkeit]">§ 62 VwGO</a> normierte Prozessfähigkeit.</erklaerung>

## V. Form und Frist

<erklaerung>Geregelt sind die Anforderungen an Form und Frist der Widerspruchseinlegung in <b><a href="https://dejure.org/gesetze/VwGO/70.html" title="&sect; 70 VwGO [Form und Frist des Widerspruchs]">§ 70 Abs. 1 VwGO</a></b>. <b>Innerhalb eines Monats</b> nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts an den Beschwerten ist der Widerspruch <b>schriftlich</b>, in <b>elektronischer Form</b> (<a href="https://dejure.org/gesetze/BVwVfG/3a.html" title="&sect; 3a BVwVfG: Elektronische Kommunikation">§ 3a Abs. 2 VwVfG</a>), <b>schriftformersetzend</b> (<a href="https://dejure.org/gesetze/BVwVfG/3a.html" title="&sect; 3a BVwVfG: Elektronische Kommunikation">§ 3a Abs. 3 VwVfG</a> und § 9a Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes) oder zur <b>Niederschrift</b> bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat.</erklaerung>

## VI. Zuständige Behörde

<erklaerung>Einlegen können Bürger den Widerspruch entweder bei der Behörde, die den angegriffenen Verwaltungsakt erlassen hat (= <b>Ausgangsbehörde</b>, <a href="https://dejure.org/gesetze/VwGO/70.html" title="&sect; 70 VwGO [Form und Frist des Widerspruchs]">§ 70 Abs. 1 S. 1 VwGO</a>) oder bei der <b>Widerspruchsbehörde</b> (<a href="https://dejure.org/gesetze/VwGO/70.html" title="&sect; 70 VwGO [Form und Frist des Widerspruchs]">§ 70 Abs. 1 S. 2 VwGO</a>). Welche Behörde dies ist, ergibt sich aus <a href="https://dejure.org/gesetze/VwGO/73.html" title="&sect; 73 VwGO [Widerspruchsbescheid bei Nichtabhilfe]">§ 73 Abs. 1 S. 2 VwGO</a>.</erklaerung>

## VII. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis

<fallback>Wie bei jedem Rechtsbehelf muss der Widerspruchsführer <b>rechtsschutzbedürftig</b> sein. Dies bedeutet, dass <d>Rechtsschutz nicht anderweitig leichter, schneller, besser und günstiger erreicht werden kann.</d> In der Regel ist der Widerspruch ohnehin der leichteste und günstigste Weg zur Erreichung von Rechtsschutz. Entfallen kann das Rechtsschutzbedürfnis aber etwa, wenn eine <b>beantragte Sachentscheidung offenbar völlig nutzlos</b> für den Widerspruchsführer ist oder dieser <b>rechtsmissbräuchlich</b> handelt.</fallback>

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Kanonische URL: https://juralernen.de/schemata/widerspruch-68-vwgo-zulaessigkeit
Quelle: juralernen.de — Prüfungsschemata für das 1. und 2. Staatsexamen.
