Widerspruch (§ 68 VwGO) - Zulässigkeit
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I.
Eröffnung des VerwaltungsrechtswegsAnalog § 40 Abs. 1 VwGO ist der Widerspruch nur zulässig, wenn der nachfolgende Prozess (1) eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit (2) nichtverfassungsrechtlicher Art zum Gegenstand hat, die (3) nicht durch Bundesgesetz einer anderen Gerichtsbarkeit ausdrücklich zugewiesen ist.VertiefungBegründet wird dies durch den Charakter des Widerspruchs als Prozessvoraussetzung. Ein Vorverfahren ergibt nur Sinn, wenn das nachfolgende Verfahren überhaupt statthaft ist.
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II.
Statthaftigkeit des WiderspruchsStets muss der Widerspruch einen erlassenen Verwaltungsakt zum Gegenstand haben. Statthaft ist der Anfechtungswiderspruch, wenn der Bürger ausschließlich einen erlassenen Verwaltungsakt anfechten und nicht gegen die Ablehnung eines zuvor beantragten Verwaltungsakts vorgehen will. Anders ausgedrückt: Wäre in einem (hypothetisch) folgenden gerichtlichen Verfahren die Anfechtungsklage statthaft (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO), handelt es sich auch um einen Anfechtungswiderspruch.VertiefungIn beiden Fällen sind die Zulässigkeitsvoraussetzungen identisch — nur im Rahmen der Begründetheit musst Du differenzieren.
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III.
WiderspruchsbefugnisFür die Widerspruchsbefugnis greifen ebenfalls die Grundsätze der Klagebefugnis. Auch das Vorverfahren ist kein objektives Beanstandungsverfahren, sondern dient vor allem der Verteidigung subjektiver Rechte. Wie im Klagebereich soll ein „Popularwiderspruch" vermieden werden. Bejaht werden kann die Widerspruchsbefugnis im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO analog, wenn die Möglichkeit einer Verletzung subjektiver Rechte des Widerspruchsführers durch den angegriffenen Verwaltungsakt besteht.VertiefungGenau genommen ist die analoge Anwendung von § 42 Abs. 2 VwGO etwas ungenau. Der Prüfungsumfang des § 68 Abs. 1 S. 1 VwGO erstreckt sich nämlich auf Recht- und Zweckmäßigkeit, während die Klagebefugnis des § 42 Abs. 2 VwGO nur auf die mögliche Rechtswidrigkeit abstellt. Streng genommen ist die analoge Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO daher nur bei gebundenen Verwaltungsakten korrekt, bei denen eine Zweckmäßigkeitsprüfung entfällt. Liegt hingegen eine Ermessensentscheidung vor, ist die Widerspruchsbefugnis schon dann zu bejahen, wenn der Widerspruchsführer geltend macht, die Behörde habe (1) in ein ihm zustehendes subjektives Recht eingegriffen und (2) hierbei — möglicherweise — unzweckmäßig gehandelt. Entsprechendes gilt bei Verwaltungsakten mit Beurteilungsspielraum.
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IV.
Beteiligten- und HandlungsfähigkeitNach § 11 VwVfG — und nicht nach § 61 VwGO analog — bemisst sich die Beteiligtenfähigkeit. Für eine Analogie besteht weder Raum noch Notwendigkeit, da das Verwaltungsverfahrensgesetz eigene Regeln trifft und somit keine Regelungslücke besteht. Die Grundsätze zu § 61 VwGO gelten jedoch im Wesentlichen auch im Rahmen des § 11 VwVfG. Einziger Unterschied: Behörden sind nach § 11 Nr. 1 VwVfG stets beteiligtenfähig. Der in § 12 VwVfG geregelten Handlungsfähigkeit entspricht im Wesentlichen die in § 62 VwGO normierte Prozessfähigkeit.
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V.
Form und FristGeregelt sind die Anforderungen an Form und Frist der Widerspruchseinlegung in § 70 Abs. 1 VwGO. Innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts an den Beschwerten ist der Widerspruch schriftlich, in elektronischer Form (§ 3a Abs. 2 VwVfG), schriftformersetzend (§ 3a Abs. 3 VwVfG und
§ 9a Absatz5 des Onlinezugangsgesetzes) oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. -
VI.
Zuständige BehördeEinlegen können Bürger den Widerspruch entweder bei der Behörde, die den angegriffenen Verwaltungsakt erlassen hat (= Ausgangsbehörde, § 70 Abs. 1 S. 1 VwGO) oder bei der Widerspruchsbehörde (§ 70 Abs. 1 S. 2 VwGO). Welche Behörde dies ist, ergibt sich aus § 73 Abs. 1 S. 2 VwGO.
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VII.
Allgemeines RechtsschutzbedürfnisWie bei jedem Rechtsbehelf muss der Widerspruchsführer rechtsschutzbedürftig sein. Dies bedeutet, dass Rechtsschutz nicht anderweitig leichter, schneller, besser und günstiger erreicht werden kann. In der Regel ist der Widerspruch ohnehin der leichteste und günstigste Weg zur Erreichung von Rechtsschutz. Entfallen kann das Rechtsschutzbedürfnis aber etwa, wenn eine beantragte Sachentscheidung offenbar völlig nutzlos für den Widerspruchsführer ist oder dieser rechtsmissbräuchlich handelt.